Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragliche Gewährung von Konkurrenzschutz für Betreiber eines Fitnessstudios

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die mietvertragliche Gewährung von Konkurrenzschutz für den Betreiber eines Fitnessstudios, in welchem auch medizinisch-therapeutische Behandlung angeboten wird, schließt auch die Ansiedelung eines Fitnessstudios, das keinen besonderen medizinischen oder therapeutischen Ansatz hat und sich vorrangig an jugendliches Publikum richtet, aus. Maßgebend ist nicht allein die konkrete Ausgestaltung des Betriebes des anderen Mieters, sondern der in dem anderen Mietvertrag vereinbarte Mietzweck.

2. Aus der Verletzung der Konkurrenzschutzklauses durch Abschluss eines Mietvertrages resultiert die Pflicht des Vermieters, im Rahmen des ihm rechtlich und tatsächlich Möglichen auf den Mieter einzuwirken, in den Mieträumen den Betrieb eines Hauptgewerbes "Fitnessstudio" zu unterlassen, und dies zu unterbinden.

 

Normenkette

BGB § 535; ZPO § 940

 

Tenor

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die Sachverhaltsdarstellung in dem Beschluss des Senats vom 12.1.2012 Bezug genommen.

Das LG hat dem Beklagten durch Urteil vom 16.12.2011 auf den Hilfsantrag der Klägerin hin aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen auf den Gewerbemieter A einzuwirken, dass in den Gewerberäumen ... Straße ... und ... in Stadt1 der Betrieb eines Hauptgewerbes "Fitnessstudio" unterbunden werde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag und der darin enthaltenen Konkurrenzschutzklausel einen Anspruch darauf, dass der Beklagte alles unternehme, um die Aufnahme des Geschäftsbetriebes der "A" zu unterbinden. Eine Konkurrenzsituation zwischen den Unternehmen bestehe, da beide Studios Möglichkeiten zu körperlicher Betätigung mit dem Ziel der Fitness, Gesundheit, Gesundheitsvorsorge usw. anböten. Trotz wirksamem Abschluss des Mietvertrages sei es denkbar, dass der Beklagte auf die Mieterin einwirken könne, um die weitere Umsetzung der Konkurrenzsituation zu verhindern. Da die Mieterin den Betrieb des Fitnessstudios noch nicht aufgenommen habe und noch Umbaumaßnahmen stattfänden, erscheine eine einvernehmliche Lösung mit ihr noch nicht als völlig ausgeschlossen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht zu vermeiden, da ansonsten nicht mehr so leicht revidierbare Tatsachen geschaffen würden. Die Geltendmachung des Anspruchs sei auch nicht verfristet, da die Klägerin nicht zwangsläufig davon habe ausgehen müssen, der Beklagte werde sich auf jeden Fall wie angekündigt vertragsbrüchig verhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LG verwiesen.

Der Beklagte hat die Betreiberin des Fitnessstudios mit Anwaltsschreiben vom 17.1.2012 (Blatt 191 ff. der Akte) aufgefordert, Vertragsverhandlungen zur Anpassung des Mietvertrages aufzunehmen mit dem Ziel, dass in dem Mietobjekt kein Geschäftsbetrieb mit dem Betriebszweck "Fitnessstudio" ausgeübt wird, und ihr die Ausübung dieses Betriebs untersagt. Ferner hat er den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten und um Mitteilung möglicher Bedingungen hierzu, insbesondere der Höhe einer zu leistenden Abstandszahlung. Die Mieterin hat dies mit Schreiben vom 19.1.2012 (Blatt 193 ff. der Akte) abgelehnt. Daraufhin hat der Beklagte ihr gegenüber mit Anwaltsschreiben vom 20.1.2012 (Blatt 196 der Akte) erklärt, von dem Mietvertrag vom 2.6.2011 zurückzutreten. Die Mieterin hat dies gemäß Schreiben vom 24.1.2012 abgelehnt (Blatt 205 der Akte).

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Verurteilung. Er ist der Ansicht, die Entscheidung berücksichtige seine Interessen nicht ausreichend. Durch sie erfolge eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die - angebliche - Konkurrenzsituation sei nämlich mit der bereits erfolgten Geschäftsaufnahme schon geschaffen gewesen. Er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Mieterin einzuwirken. Ein etwaiger Verfügungsanspruch sei verwirkt, da die Klägerin, obwohl sie über seine konkrete Vermietungsabsicht informiert gewesen sei, auch nach Ablauf der von ihr gesetzten Fristen ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht eingeleitet habe. Die Überlassung der Mieträume und das Invollzugsetzen des Mietverhältnisses seien erst im Oktober 2011 erfolgt. Es bestehe aber bereits kein Verfügungsanspruch. Die erlassene einstweilige Verfügung sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da die Mieterin durch ihren Geschäftsführer, Herrn B, bereits mitgeteilt habe, eine Auflösung des Mietverhältnisses komme nicht in Betracht, zumal sie einem Franchisegeber vertraglich verpflichtet sei. Hierauf könne er - der Beklagte - sich auch berufen. Das LG habe den entsprechenden Tatsach...

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