(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. |
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu bestimmen. 2Dabei können
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2. |
Vorschriften zu erlassen
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3. |
diejenigen Länder zu benennen, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des mit § 26 Abs. 3 angestrebten Erfolges als Entwicklungsländer im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind. 2Die Aufstellung nach Satz 1 ist im jeweils fünften Veranlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeitraum 1994 folgt, auf den neuesten Stand zu bringen. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1. |
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorgeschriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke für die Erklärung für die in § 47 vorgeschriebene gesonderte Feststellung zu bestimmen; |
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