Rz. 6

Der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder oder die anderen Familien- oder Haushaltsangehörigen treten dann in das Mietverhältnis ein, wenn der Verstorbene alleiniger Mieter war. Waren der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder oder die anderen Familien- oder Haushaltsangehörigen Mitmieter, gilt § 563a. Die Ehe, Lebenspartnerschaft, das Kindschaftsverhältnis oder Familienangehörigkeit sowie die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit müssen noch im Zeitpunkt des Todes des Mieters fortbestanden haben. Dem Tod des Mieters gleichgestellt ist die Todeserklärung eines Verschollenen (§ 9 VerschG). Bei Wegzug des Mieters erfolgt kein Eintritt gemäß § 563 (LG Bonn, WuM 1985, 374 [LS]).

 

Rz. 7

Der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder oder die anderen Familien- oder Haushaltsangehörigen treten auch dann in das Mietverhältnis ein, wenn nur einer von mehreren Mietern stirbt. Der Bestandsschutz greift unabhängig davon, ob der verstorbene Mieter allein oder neben anderen Personen Mietpartei war (OLG Karlsruhe, WuM 1989, 610 = ZMR 1990, 6 = NJW 1990, 581; Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 15). § 563 ist nicht anwendbar, wenn der die Wohnung bewohnende Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die Wohnung gemietet hat, stirbt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 14; Blank/Börstinghaus § 564 Rn. 7).

 

Rz. 8

Weitere Voraussetzung für den Eintritt ist, dass der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, der andere Familienangehörige oder Haushaltsangehörige mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat bzw. das Kind mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dieser muss noch zum Zeitpunkt des Todes des Mieters bestanden haben (LG München I, Urteil v. 11.2.2004, 14 S 18177/03, NZM 2005, 336). Für einen gemeinsamen Haushalt mit dem überlebenden Ehegatten, Lebenspartner und anderen Familienangehörigen reicht es aus, dass der Mieter und der Eintrittsberechtigte über den Aufenthalt in der Wohnung hinaus im Haushalt zusammenwirkten, zusammen entschieden und die Kosten dafür gemeinsam trugen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 38); für die Kinder reicht ein bloßes Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt aus (BGH, Urteil v. 10.12.2014, VIII ZR 25/14, GE 2015, 113; LG Berlin, Urteil v. 8.2.2017, 65 S 411/15, GE 2017, 591; Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 38).

 
Hinweis

Gemeinsame Haushaltsführung

Die gemeinsame Haushaltsführung besteht auch bei vorübergehender Trennung (beruflicher Auslandsaufenthalt, Wochenendbeziehung, Krankenhausaufenthalt, Freiheitsstrafe), selbst wenn diese länger dauert, solange nur der Wille zur Rückkehr besteht (AG Düsseldorf, Urteil v. 17.4.2013, 23 C 10824/12, ZMR 2014, 294; AG Hamburg-Barmbek 15.1.2009, 822 C 456/07, BeckRS 2010, 15637; Hinz ZMR 2002, 641). Ein gemeinsam mit dem Mieter geführter Haushalt i. S. d. § 563 Abs. 2 Satz 1 besteht nicht mehr, wenn sich der Mieter zum Zeitpunkt seines Ablebens bereits seit geraumer Zeit in einer Pflegeeinrichtung aufgehalten hat, ohne dass noch die medizinisch begründbare Erwartung einer Besserung oder gar Heilung und einer Rückkehr des Mieters in die Mietsache bestanden hätte (LG Berlin, Urteil v. 4.7.2023, 67 S 120/23, GE 2023,854). Bloßer Besuch begründet auch dann keine gemeinsame Haushaltsführung, wenn er länger dauert oder sich öfter bzw. regelmäßig wiederholt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 41).

Für die Abgrenzung des Personenkreises der "sonstigen Personen" von reinen Wirtschaftsgemeinschaften sind an die Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts hohe Anforderungen zu stellen; erfasst werden nur Lebensgemeinschaften, die auf Dauer angelegt sind, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Füreinander begründen und über reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften hinausgehen (LG München I, Urteil v. 11.2.2004, 14 S 18177/03, a. a. O.). Die Wohnung muss für den Verstorbenen und die sonstige Person den Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung gebildet haben (LG Düsseldorf, WuM 1987, 225). Dem stehen eine weitere Wohnung und/oder polizeiliche Anmeldung grundsätzlich nicht entgegen (LG Berlin, Urteil v. 7.10.2016, 63 S 94/13, juris; AG Berlin-Wedding, MM 1997, 243; Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 38). Jedoch muss eine häusliche Gemeinschaft bestanden haben; dafür ist die sog. Verpflegungsgemeinschaft ein wichtiges Indiz – eine persönliche oder geistige Gemeinschaft ist nicht erforderlich (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 39; m. w. N.).

 

Rz. 9

Der Ehegatte i. S. d.§ 563 Abs. 1 ist die durch standesamtliche Eheschließung mit dem Mieter verbundene Person. Dazu gehören auch Personen gleichen Geschlechts, die nach der am 1.10.2017 in Kraft getretenen Ergänzung des § 1573 Personen ebenfalls eine Ehe auf Lebenszeit schliessen können. § 563 ist bis zur Rechtskraft des Scheidungs- (§§ 1564ff. BGB, §§ 606ff., 622 ff. ZPO) bzw. Aufhebungsurteils (§§ 1313ff. BGB, §§ 606ff., 631 ZPO) anwendbar. Das Scheidungsurteil wird erst einen Monat...

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