Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt von Familienangehörigen in das Mietverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch beim Tode nur eines von mehreren Mietern treten dessen Familienangehörige unter den Voraussetzungen des BGB § 569a Abs 2 S 1 in den Wohnraummietvertrag ein.

 

Normenkette

BGB § 569a Abs. 2 S. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541984

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