Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintritt von Familienangehörigen in das Mietverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Auch beim Tode nur eines von mehreren Mietern treten dessen Familienangehörige unter den Voraussetzungen des BGB § 569a Abs 2 S 1 in den Wohnraummietvertrag ein.
Normenkette
BGB § 569a Abs. 2 S. 1
Fundstellen
Dokument-Index HI541984 |
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