Rz. 71

Wenn keine Vereinbarung über die Umlage oder die Erhöhung der Betriebskosten getroffen worden ist oder die Vereinbarung unklar ist, kann der Vermieter weder Betriebskostenerhöhungen abwälzen noch anrechenbare Vorschüsse verlangen (OLG Zweibrücken, RE v. 21.4.1981, 3 W 29/81, GE 1981, 487; LG Berlin, Urteil v. 7.2.1991, 62 S 382/90, MM 1992, 65; LG Berlin, Urteil v. 25.10.1993, 61 S 163/93, GE 1993, 1271; LG Berlin, Urteil v. 19.1.1996, 64 S 355/95, ZMR 1996, Heft 9 S. IX, Nr. 2 [LS]).

Wenn die Mietvertragsparteien ein Wohnraummietverhältnis auf bestimmte Zeit mit einer festen Miete abgeschlossen haben, darf der Vermieter ebenfalls Betriebskostensteigerungen nicht auf den Mieter abwälzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter sich ausdrücklich vorbehalten hat, nachträglich eintretende Betriebskostensteigerungen auf den Mieter umzulegen. Auch für neu hinzukommende Betriebskosten (z. B. infolge von Modernisierungen, technischen Neuentwicklungen, Erweiterungen des Betriebskostenkatalogs gemäß § 2 BetrKV) empfiehlt sich ein derartiger Vorbehalt (vgl. BGH, Urteil v. 27.9.2006, VIII ZR 80/06, GE 2006, 1473 ).

 

Rz. 72

Daher empfiehlt sich eine sog. "Öffnungsklausel" mit folgendem Wortlaut:

Muster

Öffnungsklausel

 

Der Vermieter ist berechtigt, im Rahmen der §§ 556, 560 BGB und § 2 BetrKV Erhöhungen sowie Neueinführungen von Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.

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