Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete im Beitrittsgebiet: Darlegungslast des Mieters für eine preisrechtlich unzulässige Mietzinsvereinbarung. Wohnraummiete im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen für die Einforderung von Betriebskostenvorschüssen

 

Orientierungssatz

1. Wenn eine Wohnung im Beitrittsgebiet erst nach dem 2. Oktober 1990 bezugsfertig geworden ist und es sich nicht um eine sogenannte Wendewohnung handelt, hat der Mieter, der sich auf eine preisrechtliche Unzulässigkeit der vereinbarten Miete beruft, diese im einzelnen darzulegen.

2. Eine wirksame Vereinbarung von Betriebskostenvorschüssen hat zur Voraussetzung, daß die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten aufgegliedert werden. Wenn in dem Mietvertrag insoweit nicht einmal auf die Anlage 3 zur zweiten Berechnungsverordnung § 27 Abs 1 Bezug genommen wird, muß der Mieter (neben der vereinbarten Nettokaltmiete) gar keine Betriebskosten tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736711

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