Rz. 134

Als Ausstattung zur Verbrauchserfassung sind die Geräte i. S. d. § 5 Abs. 1 HeizkostenV anzusehen. Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Wärmezähler und Heizkostenverteiler (vgl. dazu näher Kinne, a. a. O., Teil C 6.1), zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen (vgl. dazu Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, Teil C 6.1 und 6.3) zu verwenden.

Räume, in denen das Anbringen der Ausstattung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die vor dem 1.7.1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (Einrohrheizungen ohne Konvektor, Räume mit nicht regulierbaren Zentralheizungskörpern (vgl. dazu BGH, Urteil v. 8.10.2003, VIII ZR 67/03, GE 2004, 106) brauchen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV nicht mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet zu werden.

 

Rz. 135

Wärmezähler sind ebenso wie Warmwasserzähler eichpflichtig, und zwar alle fünf Jahre. Dagegen sind Heizkostenzähler und Warmwasserkostenverteiler nicht eichpflichtig.

 

Rz. 136

Als Heizungskosten sind nur die Kosten der Anmietung (AG Nürnberg, WuM 1990, 524) oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung (Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkostenV Rn. 38) derartiger Verbrauchserfassungsgeräte umlagefähig, nicht dagegen die Anschaffungskosten (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 29; Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 6.2.6). Die Anschaffungskosten können jedoch als Kosten einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Maßnahme gem. § 559 Abs. 1 umgelegt werden, wenn die Räume erstmalig mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung ausgestattet werden müssen. Reparaturkosten für derartige Verbrauchserfassungsgeräte sind grundsätzlich nicht als Betriebskosten umlagefähig (vgl. dazu näher Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkostenV, Rn. 33).

 

Rz. 137

Der Vermieter kann die Kosten der Anmietung des Verbrauchserfassungsgeräts nur dann auf die Mieter umlegen, wenn er sie vorher über den beabsichtigten Austausch und die dadurch entstehenden Mehrkosten gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV unterrichtet und die Mehrheit der Mieter nicht widersprochen hat. Die Mitteilung des Vermieters, zukünftig die Ausstattung zur Verbrauchserfassung bei Heizungen anzumieten, kann nicht durch Aushang mit Hausflur kundgetan werden; die Mitteilung muss vielmehr den Mietern zugehen. Das gilt auch, wenn eine vorhandene, angemietete Ausstattung durch eine anzumietende, technisch neuartige, kostenaufwendigere Ausstattung ersetzt werden soll (AG Rüdesheim am Rhein, Urteil v. 26.9.2006, 3 C 447/05, WuM 2007, 265). Widerspricht die Mehrheit der Mieter, muss der Vermieter die Geräte auf eigene Kosten anschaffen und einbauen (Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 6.2.6).

Wenn die Erfassungsgeräte gemietet oder bereits installiert worden sind, ohne dass dies vorher den Nutzern mitgeteilt worden ist, kann die Mitteilung nachgeholt werden; die Mieter können dann binnen eines Monats nach Zugang der nachgeholten Mitteilung widersprechen (Schmid, GE 1984, 890 ff.; a. A. Schmidt-Futterer/Lammel,§ 4 HeizKV Rn. 32). Widerspricht die Mehrheit der Nutzer nach nachgeholter Ankündigung nicht der Anmietung, so kann der Vermieter nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Kosten auf die Mieter umlegen (AG Berlin-Wedding, GE 1988, 39; Schmid, GE 1984, 891). Dagegen sind die Kosten der Anmietung dann nicht umlegbar, wenn der Vermieter die Mieter überhaupt nicht darüber informiert (LG Hamburg, Urteil v. 5.6.1992, 311 S 272/90, WuM 1992, 490; AG Tecklenburg, Urteil v. 27.5.1998, 5 C 17/98, WuM 1999, 365; AG Warendorf, Urteil v. 17.8.2005, 5 C 262/00, WuM 2002, 339).

 

Rz. 138

Der Vermieter kann auch die Kosten "anderer Arten der Gebrauchsüberlassung" auf den Mieter umlegen. Schließt der Vermieter einen Leasingvertrag über die Verbrauchserfassungsgeräte, so sind die während der Grundmietzeit zu zahlenden Leasingraten als Heizkosten umlagefähig (Schmidt-Futterer/Lammel, § 4 HeizkostenV Rn. 28). Die von dem Vermieter zu zahlende Restkaufpreisrate für den Erwerb der Verbrauchserfassungsgeräte gehört dagegen nicht zu den Heizkosten (a. A. Schmidt-Futterer/Lammel, § 4 HeizkV Rn. 35).

Der Vermieter kann auch die höheren Kosten der Verwendung einer anderen Art eines Verbrauchserfassungsgeräts nur dann auf die Mieter umlegen, wenn er sie vorher über den beabsichtigten Austausch und die dadurch entstehenden Mehrkosten gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV unterrichtet und die Mehrheit der Mieter nicht widersprochen hat.

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