Rz. 139

Die Kosten der Verwendung derartiger Verbrauchserfassungsgeräte umfassen insbesondere die Kosten des Austauschs der Flüssigkeitsampullen bei Verbrauchserfassungsgeräten nach dem Verdunstungsprinzip sowie die Kosten des Ersatzes von Batterien bei elektronischen Heizkostenverteilern. Auch die Wartungskosten für elektronische Heizkostenverteiler sind gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV als "Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung" umlagefähig (AG Berlin-Charlottenburg, MM 1991, 163; AG Kiel, InfoM 2006, 122; AG Koblenz, DWW 1996, 252; AG Charlottenburg, MM 1991, 163; Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkV Rn. 39). Die Kosten für Vollwartungsverträge von Heizungsanlagen sind jedoch nur teilweise umlagefähig (80 %: AG Berlin-Charlottenburg, GE 1991, 883; 50 %: LG Essen, WuM 1991, 702; 60 %: LG Aachen, DWW 1993, 42). Werden Wärmemengenzähler verwendet, so gehören zu den umlagefähigen Kosten auch die Kosten der Nacheichung (vgl. dazu Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkV Rn. 39), was durch die Einfügung der Wörter "Kosten der Eichung" klargestellt worden ist. Insoweit können auch die Kosten eines Eichservicevertrags, der eine jährliche Wartung und den Austausch der Warmwasserzähler im fünfjährigen Turnus umfassen, als Heizkosten auf den Nutzer umgelegt werden (LG Berlin, GE 1987, 782 [783]). Sind die Kosten der Nacheichung der eichpflichtigen Verbrauchserfassungsgeräte höher als die Kosten des Austauschs derartiger Geräte, so können auch die Austauschkosten als Heizkosten umgelegt werden (LG Berlin, Urteil v. 14.11.2002, 62 S 230/02, GE 2003, 121 [122]). Umlagefähig sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkV n. F. auch die Kosten der "Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gem. § 6a HeizkostenV" (Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkV Rn. 40; Peruzzo, Rn. 204; Wall, WuM 2009, 3 [11]).

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