Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 678,77 DM (i.B.: Sechshundertachtundsiebzig 77/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(ohne Tatbestand gemäß den §§ 313 a, 495 a Abs. 2 ZPO)

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Nachzahlung von Mietnebenkosten in Höhe von 678,77 DM aus § 6 Ziffer 2, 3 und 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages in Verbindung mit § 535 BGB.

Unstreitig erstellte der Kläger den Beklagten für den Mietzeitraum vom 01.10.1998 bis zum 30.09.1999 mit Schreiben vom 10.12.1999 eine Nebenkostenabrechnung, die mit einem Restbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 678,77 DM abschloß. Die der Nebenkostenabrechnung zugrundeliegende Einzelabrechnung der Firma … vom 07.12.1999 weist unstreitig einen von den Beklagten zu zahlenden Betrag von 3.698,77 DM aus, dem unstreitige monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 250,00 DM, insgesamt also 3.000,00 DM gegenüberstehen.

Die Nebenkostennachzahlungsforderung des Klägers in Höhe von 678,77 DM ist auch fällig, da die Nebenkostenabrechnung einer rechtlichen Überprüfung standhält. Die Einwendungen der Beklagten gehen allesamt ins Leere.

Zwar unterscheiden § 10 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages und § 9 Heizkostenverordnung grundsätzlich zwischen den reinen Heizkosten und den jeweiligen Warmwasserkosten, die in Nebenkostenabrechnungen grundsätzlich getrennt auszuweisen und zu berechnen sind.

Unstreitig geblieben ist demgegenüber jedoch der Klägervortrag, daß eine getrennte Abrechnung im vorliegenden Fall weder erforderlich noch technisch machbar ist, da es sich bei der streitgegenständlichen Heizungsanlage um einen Durchlauferhitzer handelt, bei dem eine getrennte Abrechnungseinrichtung nicht installiert werden kann. Diesen Vortrag des Klägers haben die Beklagten im folgenden nicht mehr substantiiert bestritten, insbesondere haben sie nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß doch eine getrennte Abrechnung möglich gewesen wäre. Im übrigen bestreiten auch die Beklagten nicht, daß das Ergebnis der Nebenkostenabrechnung betreffend die Heizkosten von einem zutreffenden Gesamtverbrauch der Beklagten an Heizung und Warmwasser ausgegangen ist.

Desweiteren ist der Kläger befugt, unter der Position „weitere Heizungs-Betriebskosten” unter anderem Mietkosten für Erfassungsgeräte des Heizungszählers in Höhe von 192,76 DM abzurechnen. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Heizkostenverordnung hat der Vermieter die betroffenen Mieter darüber zu informieren, daß entsprechende Erfassungsgeräte installiert sind und daß diese Geräte abrechnungsfähige Mietkosten verursachen.

Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen. Mit Schreiben vom 24.06.1998, das den Beklagten unstreitig zugegangen ist, hat der Kläger den Beklagten wörtlich mitgeteilt, daß „an sämtlichen im Hause befindlichen Heizkörpern … elektronische Meßgerate im Leasingverfahren angebracht” worden seien. Damit hat der Kläger seiner Informationsverpflichtung genügt, denn aus dem zitierten Satz ergibt sich unmißverständlich, daß an den Heizungen Meßgeräte angebracht sind und daß diese geleast, also praktisch gemietet worden sind. In ihrem Schreiben vom 17.07.1998 haben die Beklagten, die – wie sich anhand der umfangreichen früheren Korrespondenz ergibt – ein erkennbares eigenes Interesse an einer möglichst sorgfältigen Ablesung des jeweiligen Nebenkostenverbrauchs hatten, der Installation der Erfassungsgeräte nicht widersprochen. Vielmehr ergibt sich aus dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten an die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 21.12.1998, daß die Beklagten ihrerseits die Anbringung von Heizkostenverteilern angemahnt hatten.

Hat mithin der Kläger seiner Informationspflicht genügt und haben die Beklagten ihrerseits gerade auf einer möglichst genauen Erfassung sämtlicher Nebenkosten bestanden, ist der Kläger nunmehr auch berechtigt, die Miete für die Erfassungsgeräte auf die Mieter, unter anderem die Beklagten, umzulegen.

Desweiteren können die Beklagten auch nicht damit gehört werden, daß die unter der Position „weitere Heizungs-Betriebskosten” aufgeführten Betriebsstromkosten für die Heizung in Höhe von 117,94 DM fehlerhaft seien.

Zunächst ist festzuhalten, daß der am 29.10.1999 eingebaute Zwischenzähler für die vorliegend streitgegenständliche Abrechnung nicht maßgebend war, da er erst nach dem hier streitigen Abrechnungszeitraum installiert worden ist.

Für ihre von dem Kläger bestrittene Behauptung, daß die Heizung nach der Installation des Zwischenzählers innerhalb von drei Monaten 386 Kilowattstunden (kWh) verbraucht habe, sind die Beklagten beweisfällig geblieben.

Selbst wenn man aber von einem Verbrauch von 386 kWh in den Monaten November und Dezember 1999 sowie Januar 2000 ausginge, überzeugt die Berechnung, mit der die ...

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