Rz. 3

Die Vertragsstrafe dient der Erfüllung bzw. der gehörigen Erfüllung des (Miet-)vertrags. Schadenspauschalen setzen eine schuldhafte Vertragsverletzung voraus und dienen der einfachen Abwicklung des in diesem Zusammenhang entstandenen Schadensersatzanspruchs. Der Nachweis der Schadenshöhe soll erleichtert werden.

Auch wenn die Abgrenzung zum Vertragsstrafeversprechen im Einzelfall schwierig sein mag, sind Schadenspauschalen grundsätzlich zulässig, unterliegen allerdings der Prüfung nach § 309 Nr. 5.

Die Klausel "Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete" ist gem. § 309 Nr. 5 unwirksam (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.2.2000, 3 RE-Miet 1/99, GE 2000, 469). Die Klausel: "Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung seitens (des Vermieters) vorzeitig beendet oder kündigt der Mieter vorzeitig, ohne dass ein in dem Verhalten (des Vermieters) liegender wichtiger Grund vorliegt, so ist der Vermieter berechtigt, 50 % der bis zum Ablauf des nächsten erreichbaren ordentlichen Kündigungstermins zu zahlenden Gesamtvergütung als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Mieter bleibt jedoch nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist." verstößt gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1, 305 Nr. 9 und ist unwirksam (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 8.3.2018, 2 U 25/17, NZM 2018, 679).

 
Achtung

Keine geltungserhaltende Reduktion

Ist eine Klausel danach unwirksam, entfällt sie insgesamt, wird die Summe nicht wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion auf das zulässige Maß gekürzt. Es bedarf daher nicht der Anwendung des § 555 im Hinblick auf das Übermaß.

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