Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer AGB für Abgeltung vorzeitiger Vertragsbeendigung

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 18.01.2017; Aktenzeichen 12 O 32/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden - 12. Zivilkammer - vom 18.1.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 13.550,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Abgeltung für eine vorzeitige Vertragsbeendigung.

Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Waschraumhygiene und Berufsbekleidung sowie Glattwäsche an. Hierzu schließt sie Mietverträge mit ihren Kunden ab.

Auf Basis ihrer Geschäftsbedingungen (Anl. K1, Bl. 14 ff. d.A.) schloss die Klägerin mit der Beklagten jeweils am 29.08.2011 und 31.08.2011 einen Mietvertrag ab, vermöge dessen die Klägerin (§ 2 Nr. 1 Vertragsgegenstand) dieser bestimmte Produkte mietweise gegen ein Entgelt überließ. Es handelt sich hierbei um ein sog. Waschraum-Abonnement, im Sinne verschiedener Produkte im Waschraum und ein so genanntes "Dustcontrol-Abonnement".

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB) lauten, soweit es für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist, wie folgt:

§ 3 Vertragslaufzeit

Der Mietvertrag wird für die Dauer von 36 Monaten ("Grundlaufzeit") fest abgeschlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem Datum der ersten Lieferung und verlängert sich jeweils um 12 Monate ("Verlängerungsperiode"), sofern der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen schriftlich gekündigt wird.

§ 4 Kündigung

Das Mietverhältnis endet mit einer ordentlichen Kündigung jeder Vertragspartei

a) mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit,

b) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode.

Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Vorgenannten unberührt.

Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform und des rechtzeitigen Zugangs bei der jeweils anderen Vertragspartei.

Das Recht (...) im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters ihre Leistungen zu verweigern, bleibt unberührt.

§ 7 Ausfallentschädigung

Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung seitens A vorzeitig beendet oder kündigt der Mieter vorzeitig, ohne dass ein in dem Verhalten von A liegender wichtiger Grund vorliegt, so ist A berechtigt, 50 % der bis zum Ablauf des nächsten erreichbaren ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlenden Gesamtvergütung als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Mieter bleibt jedoch nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

Die Klägerin stellte der Beklagten zunächst ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:

1. Rechnung Nr. ... vom 24.03.2014 2.010,92 EUR

2. Rechnung Nr. ... vom 21.04.2014 1.971,32 EUR

3. Rechnung Nr. ... vom 19.05.2014 1.971,32 EUR

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 26.05.2014 die Kündigung des Vertragsverhältnisses (Anlagenband). Sie erklärt hierbei:

"(...)

wie vorab telefonisch besprochen, möchten wir hiermit unseren Vertrag zum 31.05.2014 kündigen. Wir bitten um sofortige Abholung der Matten und Seifenspender. Abonnement-Nummer (...)" Mit Schreiben vom 28.5.2014 (Anl. K5, Bl. 75 und 76 d.A.) antwortete die Klägerin zunächst wie folgt: "(...) wir bestätigen den Erhalt ihrer Kündigung vom 28. Mai 2014.

Entsprechend des mit Ihnen abgeschlossenen B Service-Vertrages ist Ihre Kündigung wirksam zum 28.08.2015.

Unser für Sie zuständiger Kundenberater wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen, um alle anstehenden Fragen zu besprechen."

Nachdem die Beklagte jedoch den Wunsch äußerte, bereits früher das Vertragsverhältnis zu beenden, antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 2.6.2014 (Anl. B2, Bl. 8 d.A.), dem eine Rechnung über 13.161,93 EUR beilag: "(...) wir nehmen Bezug auf das Gespräch mit unserem Kundenberater und bestätigen hiermit, dass wir den oben genannten Vertrag vorzeitig zum 31.05.2014 beenden werden.

Die Rechnung über den vertraglich vereinbarten Schadensersatz in Höhe von 50 % der restlichen Auftragssumme fügen wir diesem Schreiben bei. Dies sind in jedem Fall 13.161,93 EUR (...)"

In gleicher Weise äußerte sich die Klägerin hinsichtlich des anderen Vertrages (Waschraumabo) (Anlage B3, Bl. 89 ff. d.A.) und fügte eine Rechnung über 388,17 EUR bei.

Die Beklagte beglich die vorstehend aufgeführten Rechnungen nicht.

Die Klägerin erwirkte unter dem 17.11.2015 zunächst einen Mahnbescheid gegen die Beklagte und erhob nach widerspruchsbedingter Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Klage auf Zahlung von 18.447,68 EUR zzgl. Zinsen, 20,- EUR Mahnkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR.

Die Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen

1. Rechnung Nr. ... vom 24.03.2014 2.010,92 EUR

2. Rechnung Nr. ... vom 21.04....

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