Rz. 1

Der Anspruch aus § 553 Abs. 1 steht nur dem Mieter von Wohnraum zu. Bei einer Mietermehrheit braucht das dafür erforderliche berechtigte Interesse nicht bei sämtlichen Mietern zu bestehen (LG Berlin, Urteil v. 9.1.2024, 67 S 184/23, GE 2024, 149).

Bei Mischmietverhältnissen, die sich sowohl auf Wohnraum als auch auf Geschäftsraum beziehen, kommt es darauf an, ob nach dem sich aus dem Vertrag ergebenden Vertragszweck Wohnraummietrecht gelten soll (vgl. hierzu § 535 Rn. 70). Bei einem Mietverhältnis über gewerbliche Räume steht dem Mieter kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung zu, sofern sich nicht im Einzelfall aus dem Mietvertrag, ggf. im Wege ergänzender Vertragsauslegung, etwas anderes ergibt (OLG Hamm, Urteil v. 18.4.2008, 30 U 120/07, zitiert nach juris; vgl. KG, Urteil v. 8.9.2003, 8 U 181/02 GE 2003, 1490). Ist dem Hauptvermieter die teilgewerbliche Nutzung der Räume gestattet, so kann der Mieter einen Anspruch auf die Erteilung der Untermieterlaubnis geltend machen, wenn dem Untermieter ein Teil der Räume zu Wohnzwecken überlassen werden soll. Es besteht dagegen kein Anspruch, wenn der Untermieter in einem Teil der Räume eine gewerbliche Tätigkeit ausüben will (LG Berlin, GeE 1995, 703).

§ 553 erfasst jede Art von Gebrauchsüberlassung der Wohnung an einen Dritten, gleichgültig ob zum selbständigen oder unselbständigen Gebrauch (OLG Hamm, RE v. 17.8.1982, 4 RE-Miet 1/82, OLGZ 1982, 481), ob entgeltlich oder unentgeltich, daher auch die vorübergehende Aufnahme von Freunden und Besuchern. Auch eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung bedarf der Genehmigung des Vermieters (AG Münster, Urteil v. 13.10.2011, 7 C 3562/10, WuM 2012, 57).

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