Verfahrensgang

LG Köln (Vorlegungsbeschluss vom 12.11.1981; Aktenzeichen 1 S 325/81)

AG Köln (Aktenzeichen 214 C 384/80)

 

Tenor

1. § 549 Abs. II BGB, der den Anspruch des Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Erlaubnis der Teilüberlassung der Mieträume an einen Dritten regelt, ist unmittelbar auch dann anzuwenden, wenn der Mieter einen Dritten, der weder Familienangehöriger noch Bediensteter des Mieters ist, zum Mitgebrauch der Wohnung für Dauernd in den Haushalt aufnimmt, ohne ihm im Wege der Untermiete einen bestimmten Teil der Wohnung zum alleinigen Eigengebrauch zu überlassen.

2. Der Mieter hat – unbeschadet etwaiger Einwendungen des Vermieters aus dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit (§ 549 Abs. II BGB) – bereits dann ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung i. S. des § 549 Abs. 2 BGB, wenn er im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit dem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will, gleichviel, ob es sich bei dem Dritten um eine Person gleichen oder anderen Geschlechts handelt.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht Köln hat dem Senat mit Beschluß vom 12. November 1981. die folgenden Fragen gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BG Bl. I Seite 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BG Bl. I Seite 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt:

  1. Ist § 549 Abs. 2 BGB entsprechend oder im Wege der Auslegung unmittelbar anzuwenden, wenn nicht ein Teil des Wohnraums im Wege der Untermiete einem Dritten zum Gebrauch überlassen, sondern ein Dritter – der nicht Familienangehöriger des Mieters ist – zum unselbständigen Mitgebrauch der Wohnung vom Mieter für dauernd in den Haushalt aufgenommen wird?
  2. Wenn die Frage zu 1. zu bejahen ist: Hat der Mieter bereits dann ein berechtigtes Interesse zur Aufnahme eines Dritten gemäß § 549 Abs. 2 BGB, wenn er im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen mit ihm eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will?
  3. Wenn die Frage zu 1. zu verneinen ist: Ist eine mietvertragliche Bestimmung, wonach die dauernde Aufnahme von anderen Personen – die nicht Familienangehörige des Mieters sind – in den Haushalt des Mieters der Zustimmung des Vermieters bedarf, wirksam?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und Berufungsklägerin ist Vermieterin, der Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1 Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. In den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag heißt es in § 5 Nr. 4:

„… Jegliche Überlassung der Wohnung (ganz oder auch teilweise) an Dritte sowie die Aufnahme von anderen Personen in den Haushalt bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin. Sie ist bei Verstoß zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar.”

Der Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1 nahm nach Abschluß des Mietvertrages den Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 in die Wohnung auf, weil er mit ihm befreundet ist und mit ihm aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen wollte. Er bemühte sich vergeblich um die Zustimmung der Klägerin. Die Klägerin hat das Mietverhältnis wegen Vertragsverstosses gekündigt und verlangt Räumung, während der Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1 in der 1. Instanz mit der Widerklage Zustimmung der Klägerin zur Aufnahme des Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 verlangt hat.

Nach Abweisung von Klage und Widerklage durch das Amtsgericht verfolgt die Klägerin mit der Berufung, ihren Räumungsanspruch weiter.

Die Parteien verzichteten auf eine abschließende Stellungnahme vor Weiterleitung an das Oberlandesgericht Hamm.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist zulässig.

Das um einen Rechtsentscheid angegangene Obergericht ist berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen des Art. III Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften fällt und ob sie grundsätzliche Bedeutung hat.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die mit der Vorlage aufgeworfenen Fragen sind für Wohnraummietverhältnisse von grundsätzlicher Bedeutung; sie sind – soweit ersichtlich – bislang von keinem Obergericht durch Rechtsentscheid entschieden worden.

Ob in Rahmen dieses Rechtsentscheides eine Erheblichkeitsprüfung stattzufinden hat (vgl. dazu Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Auflage, München 1981, G R III ff), kann dahinstehen. Die vorgelegten Einzelfragen sind im Rahmen des konkreten Berufungsrechtsstreits zweifelsfrei erheblich.

III.

Die Vorlage war in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Fassung zu bescheiden.

1. Die Vorlagefrage zu 1) geht von der gesetzlichen Regelung des § 549 Abs. II BGB aus. Während § 549 Abs. I BGB generell die Frage behandelt, ob der Mieter die Erlaubnis des Vermieters braucht, wenn er den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen will, trifft ...

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