Rz. 1

Die Anzeigepflicht des § 536c ist ein Teil der allgemeinen Obhutspflicht, die sich als Nebenpflicht aus dem mietvertraglichen Dauerschuldverhältnis ergibt. Sie soll dem Vermieter die Möglichkeit geben, seiner Herrichtungspflicht nach § 535 nachzukommen, und besteht demgemäß dann nicht, wenn der Vermieter schon vom Mangel Kenntnis hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 26.4.1991, 4 U 25/91, WuM 1991, 328 = ZMR 1991, 262; OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.1990, 10 U 15/90, ZMR 1991, 24). Die Unterlassung der Anzeige kann weitreichende Folgen für die Gewährleistungsrechte aus § 536 haben, jedoch auch Schadensersatzansprüche auslösen und u. U. sogar zur Kündigung berechtigen (§ 543). Zeitlich beginnt die Anzeigepflicht mit der Überlassung der Mietsache und besteht bis zur Räumung fort, ohne dass es auf das rechtliche Ende des Mietverhältnisses ankommen würde (vgl. BGH, Urteil v. 14.6.1967, VIII ZR 268/64, NJW 1967, 1803). Räumlich bezieht sie sich auf die Mietsache und Gebäudebestandteile, auf die sich der vertragsgemäße Gebrauch des Mieters erstreckt, also auch auf Treppen, Flure, Nebengelasse und dgl.

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