Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneute Anzeigepflicht des Mieters bei erfolgloser Mängelbeseitigung - keine Weiterhaftung des Mieters bei einverständlicher Vertragsauflösung - Verjährung der Ansprüche auf rückständigen Mietzins

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die vom Vermieter veranlaßten Mängelbeseitigungsarbeiten nicht zu einem dauerhaften Erfolg geführt, so trifft den Mieter regelmäßig eine erneute Anzeigepflicht; das gilt allerdings dann nicht, wenn die fortbestehende Mangelhaftigkeit der Mietsache dem Vermieter oder einem Dritten, dessen Wissen sich der Vermieter zurechnen lassen muß, ohnehin bekannt ist.

2. Die formularmäßige Bestimmung, daß der Mieter bei vorzeitiger Vertragsauflösung bis zur Weitervermietung forthafte, berechtigt den Vermieter nicht zur Inanspruchnahme des Mieters, wenn beide Vertragsparteien das Mietverhältnis einverständlich beendet haben.

 

Orientierungssatz

Die kurze Verjährungsfrist des BGB § 558 bezieht sich nicht auf Ansprüche des Vermieters auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Vielmehr gilt insoweit die zweijährige Verjährungsfrist gemäß BGB § 196 Abs 1 Nr 6.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 537, 545 Abs. 1 S. 1, §§ 166, 812; AGBG §§ 3, 9, 24; BGB §§ 558, 196 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.11.1989; Aktenzeichen 3 O 663/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537823

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