Rz. 51

Parabolantenne, Mietereinzelanschluss

Hat der Mieter eine mietvertraglich genehmigte Parabolantenne aufgestellt bzw. angebracht, ändert sich durch die Einführung des digital-terrestrischen Fernsehens nichts, können sich nur Probleme ergeben, wenn der Vermieter die Empfangsmöglichkeiten für Fernsehen und andere Dienste modernisieren möchte, z. B. ein rückkanalfähiges Breitbandkabel mit 862 MHz installieren (lassen) will.

Die Problematik beim Satellitenfernsehen liegt auf einem ganz anderen Gebiet: Es geht in diesem Zusammenhang um ein Recht des Mieters, eine eigene Möglichkeit für Satellitenfernsehen zu installieren, also die eigene Parabolantenne am Haus anzubringen. Wie schon zu den rechtlichen Rahmenbedingungen auf der verfassungsrechtlichen Ebene ausgeführt, hat der Vermieter nicht die Pflicht, Fernsehempfang anzubieten. Im Rahmen der Informationsfreiheit hat er jedoch die Pflicht, dem Mieter einen entsprechenden Empfang zu ermöglichen. Das bedeutet, dass er dem Mieter – in einer gewissen Abstufung zum Vermieterangebot an Empfangsmöglichkeiten – eigene Installationen gestatten muss. Hier gibt es das Problem, ob und ggf. wo die gegenseitige "Aufrüstpflicht/-möglichkeit" ein Ende hat bzw. die Schraube wegen neuerer optisch nicht beeinträchtigender Anlagen zurückgedreht werden kann.

Es gelten bisher folgende Grundsätze zum Recht auf Anbringung der eigenen Parabolantenne:

Ist ein Breitbandkabelanschluss vorhanden, hat der Mieter keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, um Fernsehprogramme in HD-Qualität zu empfangen (BVerfG, Beschluss v. 14.2.2005, 1 BvR 1908/o1, WuM 2007, 379; BGH, Beschluss v. 21.9.2010,VIII ZR 275/09, GE 2010,1681; BGH , Beschluss vom 17.4.2007, VIII ZR 63/04, GE 2007, 903).

 
Hinweis

Programme des Heimatlandes

Der eigentliche Streit geht um die Parabolantenne im Verhältnis zu einem vorhandenen Breitbandkabelanschluss bei ausländischen Mitbürgern. Dauerhaft in der Bundesrepublik lebende Ausländer haben ein anerkennungswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können, das gilt auch für Mieter, die als Ausländer nach Deutschland gekommen sind, aber inzwischen die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben. (KG , Urteil v. 11.10.2007, 8 U 210/06, NZM 2007, 618).

Ist die Mietwohnung jedoch an das Breitbandkabel abgeschlossen, ist – auch für Ausländer – regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantennen-Installation am Gebäude gegeben, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer nur durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogrammes befriedigen können (BGH, Beschluss v. 17.4.2007, VIII ZR 63/04, GE 2007, 903). Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot lässt sich nicht allgemein festlegen. Denn für das gegen das Eigentumsgrundrecht des Vermieters abzuwägende Informationsgrundrecht des Mieters kommt es nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über einen vorhandenen Kabelanschluss zu empfangenden Sender an (BGH, Beschluss v. 14.5.2013, VIII ZR 268/12, GE 2013, 999). Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb verkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluss verwiesen wird, der ihm gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft (BVerfG, Beschluss v. 31.3.2013, 1 BvR 1314/1, WuM 2013, 413; BGH, Urteil v. 2.3.2005,VIII ZR 118/04, GE 2005,428). Ist über einen Kabelanschluss der Empfang einer ausreichenden Anzahl von Programmen gewährleistet, welche dem Informationsbedürfnis des ausländischen Nutzers Rechnung tragen, besteht auch zwecks Empfangs religiöser Programme kein Anspruch auf Anbringung oder Duldung einer Parabolantenne (LG Frankfurt, Beschluss v. 21.5.2013, 2-13 S 75/12, NZM 2013, 793).

Der Vermieter braucht auch die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung unabhängig von der ästhetischen Beeinträchtigung oder Substanzverletzung jedenfalls dann nicht zu dulden , wenn der Mieter auf anderem technischen Wege – z. B. durch Kabel-TV, Internet, Dixi-Box – bereits eine ausreichende Anzahl von heimatsprachlichen Sender empfangen kann (BGH, Beschluss v. 14.5.2013, VIII ZR 268/12, WuM 2013, 476; LG Wuppertal, Urteil v. 26.1.2012, 9 S 28/11, NZM 2012, 725; LG Berlin, Urteil v. 26.10.2010, 63 S 95/10, GE 2010, 1686; LG Berlin, Urteil v. 25.10.2011, 65 S 38/11, GE 2011, 1556; LG Berlin , Urteil v. 27.11.2007,65 S 123/07, GE 2008,198; LG Krefeld , Beschluss v. 19.9.2006 , 2 S 52/05, WuM 2006, 676; LG Düsseldorf, Urteil v. 28.9.2005, 23 S 435/04, NZM 2005, 861; LG Hannover, Urteil v. 14.12.2004, 17 S 70/04, ZMR 2005, 296; AG München, Urteil v. 22.10.2015, 412 C 11331/15 ZMR 2016, 786; AG Frankfurt/Main, Urteil v. 26.9.2014, 33 C 2232/14(76), WuM 2014, 6...

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