Verfahrensgang

AG Lampertheim (Aktenzeichen 4 C 19/11 (09))

 

Tenor

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, die Beklagten mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine von ihnen angebrachte Parabolantenne zu entfernen. Das Anwesen verfügt über einen Breitbandkabelanschluss, über den auch türkische Programme (12 türkischsprachige Programme zu einem Preis von 6,95 EUR im Monat) empfangen werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit mit einem Premiumpaket weitere türkischsprachige Sender für 22,50 EUR monatlich inklusive der o.g. Programme zu empfangen. Die Beklagten verfügen über einen Laptop, der ausschließlich für die geschäftlichen Zwecke der Firma des Beklagten zu 2 genutzt wird.

Die Teilungserklärung sieht in § 13 ein Verbot der Installation von Parabolantennen vor. Die Beklagten installierten trotz eines abschlägigen beschiedenen Antrages auf Montage einer Parabolantenne gleichwohl eine solche. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat zuletzt auf der Eigentümerversammlung vom 23.08.2011 beschlossen, die Beklagten auf Beseitigung der Parabolantenne in Anspruch zu nehmen.

Das Amtsgericht hat der hierauf gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung mit der sie hinsichtlich ihrer erstinstanzlichen Vorbringens sich vor allem darauf stützen, dass die Beeinträchtigung durch die Parabolantenne für die Klägerin allenfalls geringfügig sei und insoweit insbesondere zu berücksichtigten sei, dass den Beklagten lediglich durch die Parabolantenne die Möglichkeit offenstehe, religiöse Programme zu empfangen, da diese im Kabelnetz nicht angeboten würden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung, denn die grundsätzlichen Fragen der Zulässigkeit des Anbringens von Parabolantennen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, der Fall weist keine darüber hinaus gehenden Besonderheiten auf.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

1. Bei der Befestigung der Parabolantenne handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 WEG, dieses nehmen im Ansatz auch die Beklagten nicht in Abrede. Ob die Anbringung einer Satellitenantenne durch einen Wohnungseigentümer andere Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, bedarf daher einer umfassenden einzelfallbezogenen Interessenabwägung, die das Amtsgericht zutreffend vorgenommen hat und die im vorliegenden Falle dazu führt, dass die Beklagten keinen Anspruch auf das Anbringen der Parabolantenne haben.

2. Zu Lasten der Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass das Anbringen einer Parabolantenne zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Hauses führt. Ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Bei einer – wie hier – erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindrucks durch das Anbringen der Parabolantenne – ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen (vgl. zuletzt BGH NZM 2013 193 Rn 4 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Eine Beeinträchtigung läge nur dann nicht vor, wenn die vorgenommene Veränderung lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, etwa aus der Luft oder von einem für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Ort (etwa Dachfläche) zu erkennen ist (Niedenführ/Vandenhouten, WEG; § 22 Rn 97 m.w.N.). Wie sich aus dem vorgelegten Foto (Bl. 10 d.A.) ergibt, ist die Satellitenanlage der Beklagten die einzige an dem Gebäude und von unten deutlich zu erkennen, dieses stellt eine optische Beeinträchtigung dar.

3. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht der übrigen Wohnungseigentümer überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten auf Nutzung der Parabolantenne. Zwar könne sich die Beklagten ebenfalls auf Grundrechte (Art. 4, Art. 5 GG) berufen, dieses führt im vorliegenden Einzelfall allerdings nicht dazu, dass die Beklagten einen Anspruch auf Weiternutzung der Parabolantenne haben.

a) Ebenso wie im Mietrecht kann auch im Wohnungseigentumsrecht davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich ein sachgerechter Grund für die Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne dann gegeben ist, wenn über einen Kabelanschluss der Empfang einer ausreichenden Anzahl von Programmen gewährleistet ist, welche dem Informationsbedürfnis des ausländischen Wohnungseigentümers Rechnung tra...

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