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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 541 Unterlassungsklage bei ve ... / 2.2.2 Einzelheiten

Harald Kinne
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Rz. 10b

a) Mieter deutscher Herkunft

Der Vermieter muss jedoch dem Mieter nur dann gestatten, in oder außerhalb seiner Wohnung technische Anlagen zum Fernsehempfang anzubringen und zu nutzen, wenn er nicht seinerseits dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, über bestimmte technische Vorrichtungen sein Fernsehgerät anzuschließen und Programme zu empfangen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne, wenn er sein Informationsbedürfnis zu einem sehr großen Teil durch einen Kabelfernsehanschluss befriedigen kann (OLG Frankfurt/Main, RE v. 22.7.1992, 20 REMiet 1/91, GE 1992, 871, 873) oder wenn ein solcher Anschluss in verhältnismäßig kurzer Zeit (weniger als sechs Monate) gelegt wird (LG Osnabrück, Urteil v. 28.5.1993, 11 S 344/92, DWW 1993, 202). Der Mieter hat sich vor Anbau einer Parabolantenne darüber zu vergewissern, ob eine Verkabelung des Hauses bevorsteht.

Der Mieter kann kein Gehör damit finden, beim Kabelanschluss keine Gebührenfreiheit zu genießen, da auch Kauf und Montage einer Satellitenantenne mit erheblichen Kosten einhergehen.

Der Mieter deutscher Herkunft kann nur dann über den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Breitbandkabelanschluss hinaus die Duldung der Installation weiterer Empfangsmöglichkeiten verlangen, wenn er ein gesteigertes berufliches und persönliches Informationsbedürfnis an weiteren Programmen darlegt, das nicht anderweitig (z. B. durch Programme mit Decoder oder das Internet) befriedigt werden kann (VerfGH, Berlin, Beschluss v. 29.8.2001, VerfGH 39/01, GE 2002, 254; LG Berlin, Urteil v. 27.1.2003, 62 S 382/02, GE 2003, 1021). Einem deutschen Staatsangehörigen steht – außer in den vorgenannten Fällen – kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zu, um sich – aus beruflichen oder privaten Gründen – über ausländisch...

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