Rz. 10b

a) Mieter deutscher Herkunft

Der Vermieter muss jedoch dem Mieter nur dann gestatten, in oder außerhalb seiner Wohnung technische Anlagen zum Fernsehempfang anzubringen und zu nutzen, wenn er nicht seinerseits dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, über bestimmte technische Vorrichtungen sein Fernsehgerät anzuschließen und Programme zu empfangen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne, wenn er sein Informationsbedürfnis zu einem sehr großen Teil durch einen Kabelfernsehanschluss befriedigen kann (OLG Frankfurt/Main, RE v. 22.7.1992, 20 REMiet 1/91, GE 1992, 871, 873) oder wenn ein solcher Anschluss in verhältnismäßig kurzer Zeit (weniger als sechs Monate) gelegt wird (LG Osnabrück, Urteil v. 28.5.1993, 11 S 344/92, DWW 1993, 202). Der Mieter hat sich vor Anbau einer Parabolantenne darüber zu vergewissern, ob eine Verkabelung des Hauses bevorsteht.

Der Mieter kann kein Gehör damit finden, beim Kabelanschluss keine Gebührenfreiheit zu genießen, da auch Kauf und Montage einer Satellitenantenne mit erheblichen Kosten einhergehen.

Der Mieter deutscher Herkunft kann nur dann über den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Breitbandkabelanschluss hinaus die Duldung der Installation weiterer Empfangsmöglichkeiten verlangen, wenn er ein gesteigertes berufliches und persönliches Informationsbedürfnis an weiteren Programmen darlegt, das nicht anderweitig (z. B. durch Programme mit Decoder oder das Internet) befriedigt werden kann (VerfGH, Berlin, Beschluss v. 29.8.2001, VerfGH 39/01, GE 2002, 254; LG Berlin, Urteil v. 27.1.2003, 62 S 382/02, GE 2003, 1021). Einem deutschen Staatsangehörigen steht – außer in den vorgenannten Fällen – kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zu, um sich – aus beruflichen oder privaten Gründen – über ausländische Medien informieren zu können; eine Gleichbehandlung mit ausländischen Mitbürgern, denen auf diese Weise eine Teilhabe am politischen oder kulturellen Leben ihrer Heimat ermöglicht werden soll, kann nicht verlangt werden (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 9.2.2004, 33 C 4463/03-31, ZMR 2005, 458).

b) Ausländische Mitbürger

Ausländische Mitbürger dürfen dann eine eigene Parabolantenne installieren, wenn auf andere Weise keine bzw. in nicht ausreichendem Umfang Programme aus ihrem Heimatland angeboten werden (BGH, Urteil v. 16.5.2007, VIII ZR 207/04; Urteil v. 17.4.2007, VIII ZR 63/04; Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05; Urteil v. 2.3.2005, VIII ZR 118/04). Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot lässt sich nicht allgemein festlegen (BGH, Beschluss v. 14.5.2013, VIII ZR 268/12, GE 2013, 999). Das gilt auch für die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung, die mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter einer derartigen Wohnung die Entfernung der Parabolantenne, ist das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenüber dem grundrechtlich geschützten Informationsrecht des Mieters (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) und zusätzlich auch gegenüber dem Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) abzuwägen, wenn der Mieter sich darauf beruft. Das Grundrecht auf Glaubens- und Religionsfreiheit kann die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen, wenn die im Breitbandkabelnetz angebotenen fremdsprachigen Programme nicht über Inhalte des Glaubens des Mieters berichten (BGH, Urteil v. 10.10.2007, VIII ZR 260/06, = NJW 2008, 216; OLG München, Beschluss v. 6.11.2007, 32 Wx 146/07, ZMR 2008, 659) oder die Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen nur über von Satelliten übertragene Fernsehsender möglich ist (OLG München, Beschluss v. 6.11.2007, a. a. O.). Der Vermieter kann jedoch die Entfernung der Antenne verlangen, wenn der Mieter hinsichtlich seines Interesses an der Ausübung seiner Religion auf andere Informationsträger wie Druckwerke, Radio und Internet zurückgreifen kann (LG Frankfurt, Beschluss v. 4.8.2011, 2-11 T 86/11, Juris; LG Frankfurt, Beschluss v. 4.7.2011, 2-11 S 86/11, Juris; AG Halle/Saale, Urteil v. 13.11.2012, 95 C 4392/11, ZMR 2013, 124; AG Frankfurt/Main, Urteil v. 27.7.2011, 33 C 1957/11, Juris).

Bei der Beurteilung eines anerkennenswerten Informationsinteresses eines ausländischen Mieters, der in seinem Heimatstaat einer sprachlichen wie kulturell eigenständigen Minderheit angehört, ist grundsätzlich nicht auf die Mehrheits- oder Amtssprache des Herkunftsstaates abzustellen (BGH, Hinweisbeschluss v. 16.9.2009, VIII ZR 67/08, NZM 2010, 119).

Selbst wenn das Angebot an heimatsprachlichen Sendern über das Breitbandkabel nicht ausreichend ist, hat der ausländische Mieter jedenfalls dann keinen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne, die das Gesamtbild der Gebäudefassade durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigen würde, wenn er mehrere heimatsprachliche Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfangen kann (BGH, Urteil v. 2.3....

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