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LG Berlin Urteil vom 27.01.2003 - 62 S 382/2002, 62 S 382/02

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Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 23.09.2002; Aktenzeichen 10 C 150/2002)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. September 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg –10 C 150/02– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die vom Amtsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

B. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Genehmigung der Anbringung einer Parabolantenne an der Brüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Bei einem Streit um die Anbringung einer Parabolantenne an Mietwohnungen ist im Rahmen einer fallbezogenen Interessenabwägung regelmäßig das Informationsinteresse des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 2 BerlVerf und das in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG und Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 BerlVerf geschützte Eigentumsrecht des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses zu berücksichtigen. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen und in den vertraglichen Vereinbarungen konkretisierten Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (BVerfGE 90, 27 [34] = NJW 1994, 1147; BerlVerfGH, NJW 2002, 2166 ff.; BerlVerfGH, ZMR 2000, 740 ff.). Das ...

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