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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.07.1992 - 20 REMiet 1/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch des Mieters auf Installation einer Parabolantenne

 

Verfahrensgang

AG Bad Hersfeld (Aktenzeichen C 333/90)

LG Fulda (Aktenzeichen 1 S 119/90)

 

Tenor

Der Mieter von Wohnraum kann grundsätzlich vom vermietenden Hauseigentümer, der nicht in demselben Haus wohnt, verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigsten stört, sofern

  1. das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß hat und ungewiß ist, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird, und
  2. der Mieter den Vermieter von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellt.
 

Gründe

Die Beklagten sind Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts, der in … mehrere Mietshäuser gehören. Von ihnen hat der Kläger durch Formularmietvertrag vom 2.7.1985 die Wohnung im ersten Obergeschoß links in einem größeren Mietshaus in … gemietet. Zur Ausstattung des Hauses gehört eine Gemeinschaftsantenne, die den Fernsehempfang der üblichen drei Programme ermöglicht. Ob und wann die Gemeinde … an das Breitbandkabelnetz angeschlossen wird, ist ungewiß. Der Kläger möchte auf dem Dach des Hauses, in dem er wohnt, eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von etwa einem Meter durch ein Fachunternehmen auf seine Kosten installieren lassen, um auch Satellitensendungen empfangen zu können. Hierzu bedarf er nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 2.7.1985 der Zustimmung der Beklagten. Hinsichtlich der Antennen ist in § 12 des Vertrages bestimmt:

  1. „Das Anbringen von Einzelantennen seitens des Mieters ist nur mit schriftlicher Einwilli...

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