Rz. 1

Die Vorschrift schließt an §§ 12, 132 GBO an und enthält nähere Ausführungen für die Vornahme der Einsicht in das maschinelle Grundbuch. Im Gegensatz zum Papiergrundbuch müssen die Eintragungsdaten beim maschinellen Grundbuch erst aufbereitet werden, um der sinnlichen Wahrnehmung durch Lesen (vgl. §§ 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 129 Abs. 1 S. 1 GBO; §§ 62 S. 1, 63 S. 1, 66 Abs. 1, 76 und 77 GBV) zugänglich zu sein. § 79 GBV sieht lediglich zwei Einsichtsformen vor, nämlich die Einsicht am Bildschirm (vgl. Rdn 5 ff.) und die Einsicht in einen Ausdruck (siehe Rdn 10), die beide auch bei einem anderen Grundbuchamt (vgl. Rdn 11 ff.) gewährt werden können. Für die mit dem ERVGBG eingeführte Möglichkeit der Einsicht in elektronisch geführte Grundakten nach § 99 Abs. 2 GBV gilt § 79 GBV entsprechend (vgl. § 99 GBV Rdn 4).

 

Rz. 2

Der Begriff "Einsicht" beinhaltet technisch ebenfalls denkbare andere Ausgabeformen (Sprachausgabe, Braillezeile) nicht.

 

Rz. 3

Eine über § 132 GBO noch hinausgehende Erweiterung der Einsichtsmöglichkeiten beim maschinellen Grundbuch enthält § 133 GBO, der das automatisierte Abrufverfahren betrifft. Dessen Ausführungsvorschriften haben in §§ 80–85a GBV eine umfassende eigene Regelung erfahren.

 

Rz. 4

Für die Gewährung der Einsicht ist grundsätzlich das GBA örtlich zuständig, das das betreffende Grundbuchblatt führt, siehe § 1 Abs. 1 GBO. Beim maschinellen Grundbuch tritt jedoch die Zuständigkeit nach § 132 S. 1 GBO, § 79 Abs. 3 S. 1 GBV hinzu. Die funktionelle Zuständigkeit liegt gem. § 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Beim maschinellen Grundbuch sind zusätzlich die Einschränkungen von § 79 Abs. 3 S. 2 und 3 GBV zu beachten, die in den Fällen von § 132 GBO nur bestimmten Grundbuchamtsbediensteten den Fernzugriff auf den fremden Grundbuchdatenbestand gestatten. Zu den vergleichbaren Zuständigkeitsfragen bei der Gewährung von Ausdrucken siehe § 78 GBV Rdn 3. Die Gewährung von Abdrucken durch Notare – und damit auch die Einsicht in solche – ist in § 133a GBO und in § 85 GBV geregelt.

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