Rz. 1

Die Vorschrift enthält die Ausführungsbestimmungen zu § 131 GBO, der wiederum § 12 GBO bei maschineller Grundbuchführung ergänzt. § 131 GBO führt die Begriffe Ausdruck anstelle von "Abschrift" sowie amtlicher Ausdruck anstelle von "beglaubigte Abschrift" ein und regelt zusammen mit § 78 GBV die von der Papierabschrift abweichende Herstellung von Ausdrucken. § 99 GBV (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf) verweist für diese Frage, die auch bei der elektronischen Grundakte eine Rolle spielt, auf § 78 Abs. 1 und 2 GBV.

 

Rz. 2

Im Übrigen gelten mit Rücksicht auf das Prinzip der weitgehenden Identität von Papiergrundbuch und maschinellem Grundbuch (vgl. § 61 GBV Rdn 3 m.w.N.), das auch in § 77 GBV zum Ausdruck kommt, die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend. Zu Einzelheiten vgl. § 77 GBV Rdn 2 ff.

 

Rz. 3

Für die Erteilung von Ausdrucken ist grundsätzlich das GBA örtlich zuständig, das das betreffende Grundbuchblatt führt, siehe § 1 Abs. 1 GBO. Beim maschinellen Grundbuch tritt jedoch die Zuständigkeit nach §§ 132 S. 1 GBO, 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GBV hinzu. Die funktionelle Zuständigkeit liegt gem. § 12c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GBO beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Beim maschinellen Grundbuch sind zusätzlich die Einschränkungen von § 79 Abs. 3 S. 2 und 3 GBV zu beachten, die in den Fällen von § 132 GBV nur bestimmten Grundbuchamtsbediensteten den Fernzugriff auf den fremden Grundbuchdatenbestand gestatten. Zu den vergleichbaren Zuständigkeitsfragen bei der Einsichtsgewährung vgl. § 79 GBV Rdn 4.

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