Rz. 2

§ 61 GBO bestimmt, dass bei maschineller Grundbuchführung die allgemeinen Vorschriften in grundsätzlich gleicher Weise wie für das Papiergrundbuch gelten. Papiergrundbücher einschließlich der Erbbau- und Wohnungsgrundbücher und maschinell geführte Grundbücher sollen für den Grundbuchführer wie für den Benutzer möglichst wenig differieren.

 

Rz. 3

Von Überlegungen zu einer grundsätzlichen Neugestaltung des Grundbuchs, die im Zusammenhang mit der Einführung des maschinellen Grundbuchs durchaus angestellt worden waren, wurde letztlich abgesehen.[3] Die Vorschrift stellt deshalb klar, dass es sich beim Übergang vom papierenen zum maschinellen Grundbuch um einen Wechsel des Trägermediums, jedoch nicht um einen Wechsel im System der Grundbuchführung handelt. Dies gilt auch im Wesentlichen für beabsichtigte Einführung eines Datenbankgrundbuchs (vgl. vor § 126 GBO Rdn 8 ff.).

 

Rz. 4

Gleichwohl bedingt die maschinelle Grundbuchführung ihrer Natur nach eine Reihe von Sondervorschriften (siehe Rdn 6). § 91 GBV enthält aber eine weitere Sonderbestimmung für das vorrangige Verhältnis der §§ 54–60 GBV zu denen des Abschnitts XIII und damit auch zu den verwiesenen allgemeinen Vorschriften (vgl. § 91 GBV Rdn 3 ff.).

[3] Zu den Einzelheiten vgl. Keim, 724 ff.; Meikel/Dressler-Berlin, § 61 GBV Rn 1 ff.

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