Rz. 3

Auch für die maschinelle Grundbuchführung gelten grundsätzlich die Vorschriften der Grundbuchverfügung, was durch zahlreiche Verweisungen im XIII. Abschnitt (vgl. etwa §§ 61, 63, 67 S. 3, 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 S. 2, 70 Abs. 2, 72, 73, 76, 77, 87 ff. GBV) immer wieder zum Ausdruck gebracht wird.

 

Rz. 4

Nun enthalten (und enthielten bereits vor Inkrafttreten des RegVBG) bundes- und landesrechtliche Vorschriften Besonderheiten für das Erbbau-, Wohnungs- oder Gebäudegrundbuch, etwa was die Wiedergabe von Eintragungen und die diesbezüglichen Vordrucke betrifft.

 

Rz. 5

§ 91 S. 1 GBV bestimmt, dass solche Sondervorschriften noch vor den allgemeinen Grundsätzen der zu beachten sind, selbst wenn der XIII. Abschnitt lediglich auf die allgemeinen Regelungen verweist.[2]

[2] Beispiele bei Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 91 Rn 1 ff.

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