Rz. 6

Die durch das RegVBG eingeführte Neuerung besteht darin, dass das Grundbuch selbst (nicht die Grundakten, siehe hierzu § 10a GBO Rdn 1 ff.) "in maschineller Form[6] als automatisierte Datei" geführt werden kann, d.h. nicht durch Ausdruck auf Papier verkörpert werden muss, denn der Inhalt des Datenspeichers selbst stellt das Grundbuch dar (§ 62 GBV). Zur Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs vgl. § 128 GBO sowie §§ 67 ff. GBV. Die Darstellung am Bildschirm unterscheidet sich äußerlich nicht vom herkömmlichen Grundbuch (§ 63 GBV). Überlegungen zur Neugestaltung des Grundbuchs anlässlich der Umstellung auf maschinelle Führung wurden nicht realisiert.[7] Bezüglich des elektronischen Grundbuchs im Allgemeinen war bis zur Verabschiedung des DaBaGG nur geregelt, dass der Inhalt des Grundbuchblatts in den dafür bestimmten Datenspeicher aufzunehmen ist.

Nicht festgelegt war die Form der zu speichernden Daten. § 126 GBO in der Fassung des DaBaGG sichert die verbindliche Grundbuchführung in strukturierter Form (durch Ermächtigung zum Erlass entsprechender Verordnungen).

 

Rz. 7

Das maschinell geführte Grundbuch hat drei Hauptbestandteile:[8]

1. Das Produktionssystem enthält die erforderlichen Schreibkomponenten. Es ermöglicht insbesondere die Herstellung der Eintragungstexte.
2. Die Archivierungskomponente tritt hinzu. Sie ist die "automatisierte Datei", also das Kernstück des elektronischen Grundbuchs.
3. Mit Hilfe der Recherchekomponente erfolgt das für die Einsicht in das maschinelle Grundbuch unerlässliche Wiederauffinden der gespeicherten Daten. Eine Benutzeroberfläche muss sowohl für die Einsichtnahme im Grundbuchamt (§§ 12 ff., 132 GBO) als auch den Abruf im automatisierten Verfahren (§ 133 GBO) vorgesehen werden.
 

Rz. 8

Bei dem ersten in der Praxis funktionsfähigen Verfahren SolumSTAR wurde SOLUM als Produktionssystem mit den nachstehend beschriebenen Komponenten verbunden. SolumSTAR wurde in einem Projektverbund von den Ländern Bayern, Hamburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt entwickelt und wird heute – mit Ausnahme von derzeit noch Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein (dort wird FOLIA verwendet) – flächendeckend in Deutschland eingesetzt und an die Anforderungen des ERV angepasst.[9] Seit 2002 wird für das Abrufverfahren überwiegend das SolumWEB zum Einsatz gebracht, das in den letzten Jahren an die Entwicklung hin zum Elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen angepasst wurde.[10]

 

Rz. 9

Das Datenbankgrundbuch[11] (vgl. vor § 126 GBO Rdn 8 ff.) ist eine spezielle Form des maschinell geführten (elektronischen) Grundbuchs. Daher gelten die Vorschriften des siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung auch für das Datenbankgrundbuch, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Bezüglich des elektronischen Grundbuchs im Allgemeinen ist bisher lediglich geregelt, dass der Inhalt des Grundbuchblatts in den dafür bestimmten Datenspeicher aufzunehmen ist. Nicht festgelegt war bisher, in welcher Form die Daten zu speichern sind. So kann der Grundbuchinhalt beispielsweise sowohl als Bilddatei als auch als Textdatei abgelegt sein. Die Besonderheit des künftigen Datenbankgrundbuchs besteht darin, dass bei diesem die Grundbuchinhalte in strukturierter Form gespeichert werden und die Inhalte in der Datenbank logisch verknüpft sind. Mit dem DaBaGG wurden die Landesregierungen bzw. die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen ermächtigt, eine Bestimmung dahingehend vorzunehmen, dass das elektronische Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt wird. Auch wenn eine Grundbuchführung in strukturierter Form bereits jetzt möglich ist, gelten die grundbuchrechtlichen Sonderregelungen für das Datenbankgrundbuch (beispielsweise in den §§ 71a und 76a GBV) erst dann, wenn die Führung des Grundbuchs als Datenbankgrundbuch ausdrücklich durch Rechtsverordnung angeordnet wird.

 

Rz. 10

In den Fällen, in denen das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt wird, dürften die Daten aus den Hilfsverzeichnissen im Sinne des § 12a GBO regelmäßig gemeinsam mit den Grundbuchdaten in derselben Datenbank gespeichert werden. Auch bei einer solchen gemeinsamen Verwaltung der Daten bleibt § 12a Abs. 1 S. 2 GBO anwendbar, wonach weder eine Verpflichtung, die Hilfsverzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, noch eine Haftung bei unrichtiger Auskunft aus diesen Verzeichnissen besteht. Hierauf sollten nach der Begründung zum DaBaGG die Empfänger von Auskünften aus Hilfsverzeichnissen hingewiesen werden.[12] Praktisch ist das nicht befriedigend, kommt den Hilfsverzeichnissen – wie etwa der Markentabelle – auch aus Kostengründen – eine erhebliche Bedeutung zu, etwa bei der Erteilung von Notarbescheinigungen. Im Rahmen der Möglichkeiten, die ein Datenbankgrundbuch bietet, sollte die Verbindlichkeit der Aussagen aufgewertet werden. Technisch erfolgt die Recherche beim Datenbankgrundbuch (Suche nach einem konkreten Objekt, z.B. Gläubiger, Berechtigter, Zinshöhe o.Ä.) dann tatsächlich unmittelbar in der Grundbuchdatenbank, eine fehlerhafte Auskunft bei e...

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