Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] eingefügt und durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) vom 11.8.2009[2] aktualisiert.
Sie greift im Wesentlichen die Formulierung von § 8a HGB a.F. (jetzt § 8a Abs. 3) auf, der bereits durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985[3] geschaffen wurde und für Schriftstücke gilt, die zum Handelsregister eingereicht werden. Eine vergleichbare Regelung enthält auch § 299a ZPO.
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