Rz. 1

Die Bestimmung wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] eingefügt und durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) vom 11.8.2009[2] aktualisiert.

Sie greift im Wesentlichen die Formulierung von § 8a HGB a.F. (jetzt § 8a Abs. 3) auf, der bereits durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985[3] geschaffen wurde und für Schriftstücke gilt, die zum Handelsregister eingereicht werden. Eine vergleichbare Regelung enthält auch § 299a ZPO.

[1] BGBl I 1993, S. 2182.
[2] BGBl I 2009, S. 2713.
[3] BGBl I 1985, S. 2355.

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