Rz. 5

Die notwendigen Sonderregelungen sind im Wesentlichen im siebten Abschnitt der GBO (§ 126134a GBO) und im XIII. und XIV. Abschnitt der GBV zusammengefasst. Hinzu kommen §§ 92 Abs. 1 S. 2, 148 GBO mit dem Verweis auf die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden[4] in der jeweils geltenden Fassung, die auch für die elektronische Grundakte über den Verweis in § 100 S. 2 GBO gilt.

 

Rz. 6

Hier die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

Grundbuch im Rechtssinn ist nach §§ 62 Abs. 1 S. 1, 126 GBO die automatisierte Datei, die den Grundbuchinhalt umfasst und auf dem dafür bestimmten Datenspeicher abgelegt ist.
Für die eingesetzte Hard- und Software im Allgemeinen einschließlich des Umgangs mit ihr sowie für die grundbuchspezifischen Datensicherheits- und Datenschutzfragen waren technisch-organisatorische Anforderungen festzulegen, vgl. insbesondere §§ 63–66, 75, 79 Abs. 1, 80–84, 126 (nebst Anl.), 133 GBO.
Der Weg zur Integration von Grundbuch und Kataster wurde eröffnet, vgl. §§ 86, 127 GBO.
Die Arbeitsabläufe im Grundbuchamt wurden – teilweise mit Rationalisierungsmöglichkeiten verbunden – auf die maschinelle Grundbuchführung abgestimmt, siehe §§ 6775, 128130 GBO.
Anstelle von Abschriften werden künftig Ausdrucke erteilt (§§ 78, 131 Abs. 1 GBO).
Die Grundbucheinsicht wurde medienspezifisch eingerichtet; das automatisierte Abrufverfahren ist hinzugekommen, vgl. §§ 80–85a, 132, 133 GBO.
Bei Briefrechten gelten erleichterte Vorschriften, §§ 87–89.
Bei schwerwiegenden Störungen bieten §§ 92, 148 GBO die Möglichkeit der Wiederherstellung des maschinellen Grundbuchs, der Führung eines papierenen Ersatzgrundbuchs oder der dauerhaften Rückkehr zum Papiergrundbuch.
Der Bund hat von der Weitergabemöglichkeit der Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsvorschriften durch die Länder in §§ 93, 134 GBO Gebrauch gemacht, vgl. § 126 GBO Rdn 16.
Sonderbestimmungen für die Grundakte finden sich in §§ 94–101.
[4] Aus dem Jahr 1940, zuletzt geändert mit Gesetz v. 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1864).

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