Rz. 5
Die notwendigen Sonderregelungen sind im Wesentlichen im siebten Abschnitt der GBO (§ 126–134a GBO) und im XIII. und XIV. Abschnitt der GBV zusammengefasst. Hinzu kommen §§ 92 Abs. 1 S. 2, 148 GBO mit dem Verweis auf die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden[4] in der jeweils geltenden Fassung, die auch für die elektronische Grundakte über den Verweis in § 100 S. 2 GBO gilt.
Rz. 6
Hier die wichtigsten Vorschriften im Überblick:
▪ | Grundbuch im Rechtssinn ist nach §§ 62 Abs. 1 S. 1, 126 GBO die automatisierte Datei, die den Grundbuchinhalt umfasst und auf dem dafür bestimmten Datenspeicher abgelegt ist. |
▪ | Für die eingesetzte Hard- und Software im Allgemeinen einschließlich des Umgangs mit ihr sowie für die grundbuchspezifischen Datensicherheits- und Datenschutzfragen waren technisch-organisatorische Anforderungen festzulegen, vgl. insbesondere §§ 63–66, 75, 79 Abs. 1, 80–84, 126 (nebst Anl.), 133 GBO. |
▪ | Der Weg zur Integration von Grundbuch und Kataster wurde eröffnet, vgl. §§ 86, 127 GBO. |
▪ | Die Arbeitsabläufe im Grundbuchamt wurden – teilweise mit Rationalisierungsmöglichkeiten verbunden – auf die maschinelle Grundbuchführung abgestimmt, siehe §§ 67–75, 128–130 GBO. |
▪ | Anstelle von Abschriften werden künftig Ausdrucke erteilt (§§ 78, 131 Abs. 1 GBO). |
▪ | Die Grundbucheinsicht wurde medienspezifisch eingerichtet; das automatisierte Abrufverfahren ist hinzugekommen, vgl. §§ 80–85a, 132, 133 GBO. |
▪ | Bei Briefrechten gelten erleichterte Vorschriften, §§ 87–89. |
▪ | Bei schwerwiegenden Störungen bieten §§ 92, 148 GBO die Möglichkeit der Wiederherstellung des maschinellen Grundbuchs, der Führung eines papierenen Ersatzgrundbuchs oder der dauerhaften Rückkehr zum Papiergrundbuch. |
▪ | Der Bund hat von der Weitergabemöglichkeit der Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsvorschriften durch die Länder in §§ 93, 134 GBO Gebrauch gemacht, vgl. § 126 GBO Rdn 16. |
▪ | Sonderbestimmungen für die Grundakte finden sich in §§ 94–101. |
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