Rz. 11

Die von § 132 GBO vorgesehene Möglichkeit der Einsichtnahme bei einem anderen GBA, die einen wesentlichen Vorteil der maschinellen Grundbuchführung für den Publikumsverkehr erschließt, wird von § 79 Abs. 3 GBV näher ausgestaltet. § 79 Abs. 3 S. 4 GBV bezieht sich ausdrücklich auch auf die derzeit noch nicht bestehende Einsichtnahme über die Landesgrenzen hinweg.

 

Rz. 12

Diese Form der Einsichtnahme kommt nur in Betracht, wenn bei dem die Einsicht gewährenden Grundbuch die erforderlichen technischen Einrichtungen zum Datenabruf vorhanden sind. Zu beachten sind die von § 79 Abs. 3 GBV ausdrücklich geregelten Einschränkungen der funktionellen Zuständigkeit (vgl. Rdn 4), die den Zugang zum fremden Grundbuchdatenspeicher nur besonders bestimmten Bediensteten mittels einer ihnen zugeteilten besonderen Kennung gestattet.[2]

 

Rz. 13

Auch das andere GBA kann nach § 79 Abs. 4 GBV uneingeschränkt Abschriften[3] (gemeint sind entsprechend der von § 78 GBV geprägten Terminologie wohl Ausdrucke) erteilen.

[2] Die Vorschrift über die Zuteilung der Kennung wurde mit Rücksicht auf organisatorische Erfordernisse durch die 2. EDVGB-ÄndV v. 11.7.1997 (BGBl I 1997, 1808) neu gefasst. Vgl. auch Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 79 Rn 24 f.
[3] § 79 Abs. 4 GBV wurde klarstellend ohne sachliche Änderung durch die 2. EDVGB-ÄndV v. 11.7.1997 (BGBl I 1997, 1808) neu gefasst.

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