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Die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für die Einsicht in die elektronische Grundakte entsprechen denjenigen für die Einsicht in das elektronische Grundbuch, weswegen auf die Regelungen in § 79 GBV Bezug genommen wird. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. § 79 GBV Rdn 5 ff., 10, 11 ff. Unberührt bleibt die Geltung der übrigen Vorschriften der GBV über § 94 GBV, soweit keine Sonderregelungen für den ERV gelten. Hervorzuheben sind im Zusammenhang mit der Einsicht in die elektronische Grundakte §§ 46 Abs. 1 und 2 GBV i.V.m. § 94 GBV, wonach das Einsichtsrecht auch auf solche zur Grundakte genommenen Dokumente erstreckt wird, die nicht von § 12 Abs. 1 S. 2 GBO erfasst sind. Weiter ist § 43 GBV i.V.m. § 94 GBV zu beachten, wonach bestimmte Personen und Stellen bei der Einsichtnahme von der Darlegung des berechtigten Interesses befreit sind.

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