Rz. 5

§ 79 Abs. 1 GBV sieht als Regelfall die Einsichtnahme in eine Bildschirmdarstellung der Grundbuchdaten vor, die äußerlich dem herkömmlichen Papiergrundbuch entspricht, §§ 63 S. 1, 76 GBV. Die Grundbuchprogramme greifen im Regelfall aus Standardprogrammen bekannte Mittel auf, die es dem Leser erlauben, sich durch die oft umfangreichen Grundbuchdarstellungen zu bewegen. Vor allem bei Grundbüchern, die durch Umstellung nach § 70 Abs. 1 S. 2 GBV, also durch Scannen angelegt wurden, kann die Wiedergabequalität mit Rücksicht auf die evtl. Unübersichtlichkeit der Vorlagen eingeschränkt sein. Die Zoom-Funktion leistet hier gute Dienste.

 

Rz. 6

Die Einschränkung, dass Veränderungen des Grundbuchinhalts bei Gelegenheit der Einsichtnahme am Bildschirm ausgeschlossen sein müssen, ist selbstverständlich. Die Einsicht findet im GBA, mit Rücksicht darauf, deshalb zweckmäßigerweise an dafür bestimmten, besonders ausgestatteten Einsichtsbildschirmen und -plätzen statt. Soweit nicht der Einsicht nehmenden Person gestattet wird, sich das Grundbuchblatt selbst aufzurufen (§ 79 Abs. 2 S. 2 GBV), wird dies durch einen Bediensteten des GBA geschehen.

 

Rz. 7

Die weitere Einschränkung, dass die Einhaltung der Begrenzungen von §§ 12, 12b GBO technisch sichergestellt sein muss, kann bedeuten, dass dieser Bedienstete in jedem einzelnen Fall die betreffenden Blätter oder Abteilungen freizugeben hat, soweit nicht eine automatisierte Steuerung durch das System vorgesehen ist.[1]

 

Rz. 8

Die Zahl und Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze sowie die Betreuung der Einsichtnehmenden in dem nach § 79 GBV erforderlichen Umfang muss ausreichend sein, um einen der Funktion des Grundbuchs entsprechenden regulären Einsichtsbetrieb zu gestatten. Dieser wird abhängig vom Umstellungsstand möglicherweise zunächst gering sein, mit der voranschreitenden Erfassung von Grundbuchblättern jedoch zunehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass als Alternative auch die Einsichtnahme in einen Ausdruck in Betracht kommt (siehe Rdn 10), etwa soweit durch die Bereitstellung von Bildschirmarbeitsplätzen ein unzumutbarer Aufwand entsteht, zur Entlastung der Einsichtsplätze in "Stoßzeiten", zur einfacheren Gewährung einer Teileinsicht oder wenn die Einsicht in einen Ausdruck ausdrücklich gewünscht wird.

 

Rz. 9

Eine technische Beschränkung des inhaltlichen Umfangs der Einsichtsbefugnis ist in den Fällen des § 43 GBV nicht erforderlich, da hier die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme, das auch in diesen Fällen vorliegen muss, nicht im Einzelfall vom GBA geprüft werden muss.

[1] Organisationsbeispiel bei Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 79 Rn 13 f.

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