Rz. 20

Der Nacherbenvermerk ist im Grundbuch nur einzutragen,

wenn eine – ggf. auch nur bedingte oder befristete[35] – Nacherbfolge grundbuchverfahrensrechtlich nachgewiesen ist, wobei die Nacherbfolge selbst ausschließlich aus erbrechtlicher Sicht zu beurteilen ist,
die sich auf das Grundstück, grundstücksgleiche Recht oder beschränkte dingliche Recht am Grundstück erstreckt, bei dem der Nacherbenvermerk eingetragen werden soll
und wenn der Vorerbe zugleich mit dem Vermerk eingetragen wird oder der Vorerbe schon eingetragen ist (keine Eintragung des Nacherbenvermerks ohne Eintragung des Vorerben).[36]
Eine etwaige Befreiung des Vorerben von Beschränkungen seines Verfügungsrechts, die wiederum ausschließlich aus erbrechtlicher Sicht zu beurteilen ist, ist zusammen mit dem Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen.
 

Rz. 21

Das Nacherbenrecht – mit oder ohne Befreiung – erstreckt sich:

a) Auf sämtliche zum Nachlass gehörenden Gegenstände. Ein Austausch von Nachlassgegenständen gegen nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen ist nicht möglich.[37] Lediglich ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis gehört im Zweifel nicht zur Nacherbschaft (§ 2110 Abs. 2 BGB). Die Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen kann auf sämtliche Nachlassgrundstücke und -rechte erstreckt, aber auch auf einzelne beschränkt werden.
b) Auf den Surrogationserwerb des Vorerben nach § 2111 BGB. Ob ein Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft vorliegt, ist dabei nicht nach formalen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.[38] Ist z.B. eine Hypothek mit Mitteln des Nachlasses abgelöst worden, so fällt die dann entstehende Eigentümergrundschuld in die Nacherbschaft.[39] Dasselbe gilt z.B. für eine Eigentümergrundschuld, die dadurch entstanden ist, dass eine zum Nachlass gehörende Hypothek, die auf einem nicht zum Nachlass gehörenden Grundstück des Erblassers eingetragen war, im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Verrechnen mit dem Auseinandersetzungsguthaben des Vorerben getilgt worden ist.[40] Alle Gegenstände, die der Vorerbe bei der Auseinandersetzung aus dem Nachlass erhält, sind gleichfalls Surrogate.[41] Zahlt der Vorerbe eine auf dem Nachlassgrundstück lastende Hypothek mit eigenen Mitteln zurück, so fällt die entstehende Eigentümergrundschuld nicht in den Nachlass.[42]
c) Ist der Vorerbe Gesellschafter einer Personen(handels-)gesellschaft, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Personenhandelsgesellschaft, so unterliegt zwar sein Gesellschaftsanteil der Nacherbfolge, nicht jedoch die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und Grundstücksrechte. Ein Nacherbschaftsvermerk kann deshalb an den Gesellschaftsgrundstücken nicht eingetragen werden, da sie nicht den Beschränkungen nach §§ 2113 ff. BGB unterliegen.[43]
d) § 51 GBO ist nach ganz h.M. auch dann unanwendbar, wenn ein Anteil an einem Gesamthandsvermögen, das nicht als rechtsfähig anerkannt ist (Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft) vererbt wird, da zum nacherbengebundenen Nachlass in diesem Fall nicht Grundstückseigentum oder ein gesamthandsgebundener Anteil daran gehöre, sondern nur der Anteil des Erblassers am gesamthänderisch gebundenen Vermögen selbst.[44] Dies gilt im vorrangigen Interesse des "längerlebenden Gesamthänders" am Erhalt seiner Verfügungsbefugnis selbst dann, wenn die Gesamthand mit der Erbfolge endet, also beispielsweise für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den anderen als Vorerben allein beerbt;[45] oder wenn bei einer aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandsvermögen Grundbesitz gehört, ein Miterbe den anderen als Vorerbe beerbt.[46]
 

Rz. 22

Der Nacherbenvermerk samt etwaiger Befreiung ist zugleich mit der Eintragung des Vorerben im Grundbuch einzutragen – ohne Eintragung des Vorerben keine Eintragung des Nacherbenvermerks.[47] Bei Surrogationserwerben gem. § 2111 BGB ist der Nacherbenvermerk ebenfalls zusammen mit dem Vorerben im Grundbuch einzutragen.

Unterbleibt die Eintragung des Vorerben, insbesondere, unter den Voraussetzungen des § 40, so kann auch kein Nacherbenvermerk eingetragen werden. An der materiell-rechtlichen Rechtslage ändert dies aber nichts. Da die vom Vorerben bewilligte Grundbucheintragung in diesem Fall zum Verlust der Nacherbenrechte zu führen droht, kann sie zum Schutz der Nacherben nur vollzogen werden, wenn entweder diejenigen Nacherben der Grundbucheintragung zustimmen, die auch der Löschung eines gedachten Nacherbenvermerks zustimmen müssten, oder wenn die Zustimmung materiell-rechtlich entbehrlich ist oder wenn die Nacherben auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten.[48]

[35] OLG Hamm FGPrax 2020, 57.
[36] OLG Naumburg DNotZ 2021, 146.
[37] OLG Köln Rpfleger 1987, 60.
[38] BGH BGHZ 40, 115 = DNotZ 1964, 623.
[39] BGH Rpfleger 1993, 493.
[40] BGH LM zu § 2111 BGB Nr. 2.
[41] BGH MDR 1959, 290; KG Rpfleger 1993, 236; BayObLGZ 1986, 208 = Miteigentumsanteil am Nachlassgrundstück.
[42] BGH NJW 1963, 2320; OLG Saarbrücken ...

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