Gesetzestext

 

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

A. Allgemeines

I. Zweck

 

Rz. 1

§ 40 GBO dispensiert in Erbfällen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, der auf die Eintragung des Erben gerichtet wäre. Allerdings unterscheidet die Norm sowohl in ihrer rechtsdogmatischen Umsetzung wie in der teleologischen Begründung zwei unterschiedliche Fälle:[1] Befreit sind Verfügungen des Erben, sofern sie auf Übertragung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet sind – nicht aber, wenn die Neubegründung oder Inhaltsänderung bewilligt wurde. Hier hielt der Gesetzgeber die Gefahr, dass ein nichteingetragener Berechtigter am Buchberechtigten vorbei bewilligen könnte, für bedeutsamer als das Kosteninteresse des Erben. Bei Verfügungen des Erblassers, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers will der Dispens vom Voreintragungsgrundsatz den Grundbuchvollzug sicherstellen, auch wenn die materiell betroffenen Erben unbekannt sind. In dieser Alternative ist jedwede Bewilligung, also auch eine rechtsbegründende oder inhaltsändernde, von der Voreintragungspflicht befreit.

[1] Vgl. Hahn/Mugdan, Motive zu den Reichsjustizgesetze, Bd. VI § – ZVG, GBO – (1896), S. 162.

II. Inhalt

 

Rz. 2

Unter Recht sind alle dinglichen Rechte zu verstehen:

§ 40 GBO schließt nicht aus,

dass das Grundbuchamt Grundbuchberichtigungszwang nach §§ 82 ff. GBO gegen den Erben ausübt; es darf aber dann nach § 40 GBO vollzugsfähige Anträge nicht mit Blick auf das eingeleitete Zwangsverfahren zurückstellen;
dass der Erbe selbst Grundbuchberichtigungsantrag stellt, z.B. um dem Erwerber Gutglaubensschutz nach § 892 BGB zu verschaffen[2] oder um Folgeprobleme aus der ablaufenden Geltungsdauer einer beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses zu vermeiden.
 

Rz. 3

Teils wird zu § 40 GBO die Ansicht vertreten, nicht unter die dispensierte Rechtsübertragung falle die Abtretung des Erbteils selbst.[3] Die Frage ist falsch gestellt. Es geht in den Fällen der außerhalb des Grundbuchs dinglich wirksamen Anteilsabtretung wie bei der Erbabschichtung (soweit noch von Relevanz, auch bei mehrfachen Geschäftsanteilsabtretungen einer GbR) um die Reichweite der erforderlichen Grundbuchberichtigung. Diese muss auf eine Eintragung hin das Grundbuch richtig machen, andernfalls das GBA jedenfalls für eine juristische Sekunde an der Schaffung eines unrichtigen Grundbuches mitwirken würde. M. a. W.: Eine so nicht mehr vorhandene Erbengemeinschaft ist nicht eintragungsfähig.[4]

 

Rz. 4

Aus denselben Gründen (keine Mitwirkung an Grundbuchunrichtigkeit) scheidet die Eintragung einer Erbengemeinschaft bzw. des Alleinerben aus, wenn sich aus dem Erbnachweis ein dinglich wirkendes Vermächtnis ergibt. Eine andere Frage ist, ob der dinglich erwerbende Vermächtnisnehmer ohne SEINE Voreintragung weiter auflassen kann.[5] Dagegen spricht, dass § 40 GBO auch in der ausdehnenden Anwendung nur auf Gesamtrechtsnachfolgen angewandt wird, hier aber hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes eine Einzelrechtsnachfolge eintritt (vgl. auch Rdn 6).

[2] Vollhardt, MittBayNot 1986, 115.
[3] BayObLG MittBayNot 1994, 435; anders OLG Nürnberg FGPrax 2014, 17.
[5] Kurth, ErbR 2020, 233.

B. Begriff des "Erben"

I. Erbfolge

 

Rz. 5

Derjenige, dessen Recht im Sinne des § 39 GBO von einer Eintragung betroffen wird, also der mit den zulässigen Nachweismitteln der GBO legitimierte Inhaber des Rechtes, muss dieses Recht durch Erbfolge erworben haben. Unanwendbar ist § 40 GBO auf den Begünstigten eines dinglich wirkenden Vermächtnisses, der z.B. unmittelbar weiterverkauft. Seine Voreintragung ist zwingend.[6]

 

Rz. 6

a) Erbe im Sinne dieser Bestimmung sind der Alleinerbe, der Erbeserbe,[7] der Vorerbe,[8] der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalles. Erbe ist weiter die Miterbengemeinschaft – nicht der einzelne Miterbe,[9] auch nicht, wenn er ein Recht durch rechtsgeschäftliche Übertragung erwirbt; der Vermerk der Übertragung des Erbanteils auf einen Dritten ist nur möglich bei gleichzeitiger Buchung der ganzen Erbengemeinschaft.[10] Veräußert der Erbteilserwerber zusammen mit den übrigen Miterben ein Nachlassgrundstück, so ist zur Eintragung des Erwerbers des Grundstücks die vorherige Eintragung des Erbteilserwerbs und der Miterben nicht erforderlich.[11]
b)

Liegt Vorerbschaft vor, so ist zu unterscheiden:

Liegt eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Eintragungsunterlagen vor, so erübrigt sich die Voreintragung des Vorerben, wenn zugleich die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge