Leitsatz (amtlich)

§ 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil auf ein anderes Mitglied überträgt.

Im Grundbuch kann unmittelbar die verbleibende Erbengemeinschaft eingetragen werden.

 

Normenkette

GBO § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Hersbruck vom 24.7.2013 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das AG - Grundbuchamt - Hersbruck zurückgegeben.

 

Gründe

I.1. Im Grundbuch des AG Hersbruck für ... Bd ... Bl ... und Bd ... Bl ... ist M. L. als Eigentümerin einer Eigentumswohnung und eines Tiefgaragen-Kfz-Stellplatzes eingetragen. Die am 22.4.2012 verstorbene M. L. wurde gemäß Erbschein des AG Hersbruck - Az. VI 0775/12 - vom 5.2.2013 von H., P. L. und S. L. zu je einem Drittel beerbt, wobei hinsichtlich des Erbteils von P. L. Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Zu notarieller Urkunde vom 17.1.2013 übertrug S. L. seinen Erbanteil an H. und trat ihn mit sofortiger Wirkung an sie ab. Die Vertragsparteien erklärten, über den Erbteilsübergang einig zu sein; sie bewilligten und der Erwerber beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der nunmehr nur noch aus H. und P. L. bestehenden Erbengemeinschaft ohne vorherige Eintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft. Die Urkunde wurde am 4.3.2013 zum Vollzug vorgelegt.

2. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 24.7.2013 beanstandete das Grundbuchamt die fehlende Voreintragung der Erbengemeinschaft und setzte eine Frist bis 23.8.2013 zur Behebung des Hindernisses. Zur Begründung führte es aus, dass bei der Übertragung nur eines von drei Erbteilen auf eine Miterbin die Erbengemeinschaft bestehen bleibe und daher eine Voreintragung der Erbengemeinschaft erforderlich sei. Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 28.8.2007 halte eine Voreintragung nur dann für entbehrlich, wenn letztendlich nur ein Alleineigentümer übrig bleibe; in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayObLG und der Kommentarliteratur sehe es dagegen eine Voreintragung als notwendig an, wenn nur ein Miterbe seinen Anteil übertrage und der Erbteilserwerber eingetragen werden solle.

3. Gegen die am 26.7.2013 zugestellte Zwischenverfügung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.7.2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Es sei anerkannt, dass § 40 GBO bei der Grundbuchberichtigung infolge Erbteilsabtretung entsprechend anwendbar sei. Lediglich wenn ein Erbteil auf einen Dritten übertragen werde, sei ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft für Außenstehende nicht ersichtlich, wie es zu einem Anteil des Erwerbers an der Erbengemeinschaft gekommen sei. Anders liege es dagegen, wenn der Anteil an einen Miterben übertragen werde. Auch dann lasse sich zwar dem Grundbuch nicht entnehmen, wer ursprünglich Erbe gewesen sei; das sei aber im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 40 GBO und in dem vom LG Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall nicht anders.

4. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die nach der Erbteilsübertragung nur noch aus H. und P. L. bestehende Erbengemeinschaft ist ohne vorherige Eintragung der gesamten Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. § 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft ihre Anteile durch Vertrag auf einen oder mehrere von ihnen übertragen.

1. Nach § 2033 Abs. 1 BGB kann ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass durch notariell beurkundeten Vertrag auf einen Dritten übertragen. Wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört, ist die Übertragung im Wege der Berichtigung in das Grundbuch einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht (BayObLG NJW-RR 1995, 272 mN). Mit der Verfügung tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in dessen vermögensrechtliche Stellung am Nachlass ein (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2033 Rz. 6, 13). Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben (BayObLG NJW-RR 1995, 272).

2. Der sog. Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO) gilt nur eingeschränkt, wenn eine Erbengemeinschaft ein Recht an einem Grundstück veräußert oder ihre Mitglieder ihre Erbteile übertragen. Die Erbengemeinschaft muss vor Eintragung des Erwerbers nicht stets im Grundbuch als Berechtigte eingetragen sein.

a) Nach § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; danach müsste zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden. Die Vorschrift betrifft Fälle der Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs durch Gesamtrechtsnachfolge oder bei Briefrechten (vgl. § 39 Abs. 2 GBO); sie soll - zusammen mit §§ 82 ff. GBO - sicherstellen, dass der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bl...

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