Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragenes Grundstück

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 19.01.1994; Aktenzeichen 7 T 388/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung dahin klarstellend neu gefaßt wird, daß das bestehende Eintragungshindernis durch eine Erklärung der Nacherben R. und O. Sch. P. des Inhalts behoben werden kann, daß diese je für sich der Übertragung des Eigentums an dem hier betroffenen Grundstück in das Alleineigentum des Beteiligten zu 2) zustimmen oder auf die Eintragung eines Nacherbenvermerkes verzichten, und zwar in der Form des § 29 GBO.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Für das vorbezeichnete Grundstück ist in Abteilung I des Grundbuches Frau M. Sch. P. geb. E. als Eigentümerin eingetragen, die am 05.03.1983 verstorben ist. Die Erblasserin war Eigentümerin des Gutes B. in K. eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Zu ihrem Nachlaß gehörte darüber hinaus umfangreicher Grundbesitz im Ruhrgebiet, darunter das oben genannte Grundstück.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind neben ihren Geschwistern A. Sch. P. und E. M. Sch. P. L. Kinder und Miterben der Erblasserin in Ansehung ihres hoffreien Vermögens. Die Erblasserin hat in ihrem notariellen Testament vom 07.09.1976 Teilungsanordnungen getroffen. Dabei hat sie bestimmt, daß der Beteiligte zu 2) und sein Bruder A. den Grundbesitz in …, H. Straße … und D.straße 1, 3 und 5 (eingetragen im Grundbuch von Buer Blatt … „als Vorerben” erhalten sollten; als Nacherben hat sie den Sohn R. des Beteiligten zu 2) berufen. In einem notariellen Testament vom 24.02.1983 ergänzte die Erblasserin diese Anordnung dahin, daß sie die beiden Söhne R. und O. des Beteiligten zu 2) zu Nacherben berief und als Nacherbfall den Tod eines der beiden Vorerben bestimmte.

Der Beteiligte zu 2) hat die Erbanteile seiner beiden Geschwister A. und E.-M. durch notarielle Erbteilsübertragungsverträge erworben. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15.05.1987 über den Grundbesitz in … auseinandergesetzt: Der im Grundbuch von … Blatt … eingetragene Grundbesitz wurde dem Beteiligten zu 2) zu Alleineigentum übertragen. Das im Grundbuch von Buer Blatt … eingetragene Grundstück D. Straße 30, 32 und 34 wurde den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 Miteigentumsanteil übertragen; später erwarb der Beteiligte zu 2) den 1/2-Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1).

Die Beteiligten haben in notarieller Urkunde vom 13.04.1992 … einen weiteren Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, durch den sie das oben bezeichnete Grundstück in das Alleineigentum des Beteiligten zu 2) übertragen wollen; die notarielle Urkunde enthält auch eine entsprechende Auflassungserklärung. Den von dem Urkundsnotar mit Schreiben vom 16.10.1992 gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 12.11.1992 in verschiedener Hinsicht beanstandet; insbesondere ist die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.1992 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat daraufhin unter dem 12.01.1993 die Zwischenverfügung zum Teil neu gefaßt. Es ist nunmehr auch beanstandet worden, daß die zum Vollzug der Eigentumsumschreibung erforderliche Zustimmung der Nacherben bislang fehle. Auch gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03.1993 Erinnerung eingelegt. Der Richter des Amtsgerichts hat der Erinnerung durch Beschluß vom 26.05.1993 nicht abgeholfen.

Auf das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das Landgericht durch Beschluß vom 19.01.1994 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Zwischenverfügungen vom 12.11.1992 und vom 12.01.1993 abgeändert. Die Kammer hat lediglich die Beanstandung aufrechterhalten, der Vollzug der Eigentumsumschreibung bedürfe einer in der Form des § 29 GBO beizubringenden Erklärung der Nacherben R. und O. Sch. P. des Inhaltes, daß diese auf die Eintragung eines Nacherbenvermerkes an dem vorbezeichneten Grundstück verzichten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.06.1994 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die ausführliche und in keiner Richtung ergänzungsbedürftige Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gemäß § 80 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verl...

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