Rz. 21

Die Zustimmung des Eigentümers wird ersetzt durch:

1. rechtskräftiges Urteil, durch das der Eigentümer zur Zustimmung verurteilt worden ist (§ 894 ZPO). Das Zustimmungsrecht kann nicht gepfändet werden,[54]
2. Ersuchen einer Behörde (§ 38 GBO) um Löschung, sofern sie dafür zuständig ist (siehe § 38 GBO Rdn 8). Zur Löschung eines für die Behörde selbst eingetragenen Grundpfandrechts ist deren Löschungsbewilligung nach § 19 GBO erforderlich,
3. Unschädlichkeitszeugnis. Grundstücksteilflächen, ganze Grundstücke bei Gesamtbelastungen,[55] Miteigentumsanteile,[56] Wohnungseigentum und Erbbaurechte[57] können gem. Art. 120 Abs. 1 EGBGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften[58] unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Vollzugs einer Grundstücksveräußerung[59] auch ohne die sonst materiell- und verfahrensrechtlich erforderlichen Erklärungen auf der Grundlage eines sog. Unschädlichkeitszeugnisses lastenfrei abgeschrieben werden. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt in solchen Fällen sowohl die materiell-rechtliche Zustimmung als auch die verfahrensrechtliche Bewilligung der dinglich Berechtigten. Damit sollen im Sinne des Übermaßverbots[60] Härten, die durch das Erfordernis von Freigabeerklärungen verursacht würden, jedenfalls dort vermieden werden, wo es um geringfügige Abschreibungen geht.[61] Das Grundbuchamt ist an das Zeugnis gebunden und zu seiner Überprüfung nicht berechtigt.[62]
[54] OLG München MittBayNot 2017, 89; MüKo/Lieder, BGB § 1183 Rn 9; a.A. OLG Saarbrücken BeckRS 2013, 17986; OLG Dresden NotBZ 2010, 410; Demharter, § 27 Rn 12; offen gelassen von BGH NJW 2018, 710 m.w.Nachw.
[55] BGHZ 18, 296 = Rpfleger 1955, 348.
[56] BayObLGZ 1965, 466 = DNotZ 1966, 609.
[57] Zum Unschädlichkeitszeugnis bei WEG gem. §§ 35 ff. AGBGB-Hamburg (bejahend) vgl. Hanseat. OLG DNotI-Report 2002, 93, zu den Rechtsverhältnissen in NRW vgl. Geißel, MittRhNotK 1997, 333, 345.
[58] Fundstellen der landesrechtlichen Gesetze bei Grüneberg/Herrler, EGBGB, Art. 120.
[59] OLG München NJOZ 2013, 1170; OLG München MittBayNot 2013, 82.
[60] BayObLG MittBayNot 1989, 22.
[61] Meikel/Böttcher, GBO, § 27 Rn 97.
[62] OLG Hamm FGPrax 2004, 206.

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