Leitsatz (amtlich)

Die Löschung einer Grundschuld bedarf auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten hat; das Zustimmungsrecht ist nämlich nicht pfändbar (Abgrenzung zu OLG Dresden vom 25.2.2010, 3 W 81/10, und OLG Saarbrücken vom 7.1.2011, 5 W 280/10).

 

Normenkette

BGB §§ 1179a, 1183 S. 1, § 1196 Abs. 3; GBO § 27 S. 1; ZPO § 857 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Landshut

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.10.2017; Aktenzeichen V ZB 131/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Landshut - Grundbuchamt - vom 30.11.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch sind die Eheleute F. als Eigentümer von Grundbesitz zu je ½ eingetragen. In Abteilung III ist unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld ohne Brief eingetragen, die nebst allen Nebenleistungen und den Zinsen gemäß Vermerk vom 25.3.2003 in der Veränderungsspalte 7 seit 26.4.1985 an die B.-Bank abgetreten ist.

Die Beteiligte, Rechtsnachfolgerin der B.-Bank, ist Gläubigerin sechs weiterer, nachrangiger Grundschulden. Sie erwirkte auf der Grundlage einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 11.11.1999 am 18.9.2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, nach dem in Bezug auf das in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 des Grundbuchs eingetragene Grundpfandrecht gepfändet wurden:

1. ... der angebliche Anspruch der Schuldner an den Drittschuldner auf Rückgewähr ...

3. ... die gegenwärtige und zukünftig entstehende Eigentümergrundschuld, in die sich die ... Grundschuld mit allen Zinsen und Nebenleistungen seit Eintragung der Grundschulden nach vollständiger oder teilweiser Tilgung der Grundschuld ganz oder teilweise verwandelt hat ...

4. ... der angebliche Anspruch der Schuldner auf Berichtigung des Grundbuchs und Erteilung (Aushändigung) der für diese Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form.

Gepfändet wird insbesondere das Zustimmungsrecht des Schuldners (Eigentümers) zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1, 29 Absatz 1 GBO im Wege der Hilfspfändung ...

Die Beteiligte hat am 29.10.2015 unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt beantragt, die unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu löschen. Unter Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.9.2015 enthält die Löschungsbewilligung zugleich die Zustimmungserklärung für die Eigentümer.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 30.11.2015 hat das Grundbuchamt als Hindernis die fehlende Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO aufgeführt, die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ersetzt werde.

Mit Schreiben vom 18.12.2015 wies die Beteilige auf eine ihr günstige Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 25.2.2010 (3 W 81/10 juris = NotBZ 2010, 410) hin, wonach das Recht auf Ausübung der Zustimmung gepfändet werden könne. Das Grundbuchamt hat das Schreiben als Rechtsmittel ausgelegt, mit Beschluss vom 13.1.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdesenat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligte hat unter weiteren Darlegungen klargestellt, dass ihr vorangegangenes Schreiben als Beschwerde gewertet werden solle.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) erhobene Beschwerde ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 FamFG). Insbesondere ist die Beteiligte beschwerdebefugt. Die Beschwerdeberechtigung setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht nach § 13 GBO zusteht (BGH NJW 2005, 1430; FGPrax 1998, 165/166; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 181). Ein solches ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Beteiligte sich auf einen zu ihren Gunsten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beruft und damit zumindest schlüssig ihr Antragsrecht darlegt (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 152/153; OLG Saarbrücken vom 7.1.2011, 5 W 280/10 juris Rn. 15; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 13 Rn. 53).

2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die materiell-rechtlich (§ 1183 BGB) wie verfahrensrechtlich (§ 27 Satz 1 GBO) erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer in der Form des § 29 Abs. 1 GBO fehlt.

a) Die Löschung eines Grundpfandrechts setzt neben der Löschungsbewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO) die Zustimmung des Eigentümers voraus, § 27 Satz 1 GBO, wenn nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Soweit die Beteiligte meint, die Berechtigung zur Zustimmung pfänden und dann anstelle der Eigentümer ausüben zu können, folgt dem der Senat nicht. Denn ein "Recht" auf Zustimmung des Eigentümers kann nicht durch Pfändung und Überweisung erworben werden.

b) Die Frage ist allerdings umstritten.

aa) Das Oberlandesgericht ...

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