Leitsatz (amtlich)

Auf Antrag des Gläubigers einer Zwangssicherungshypothek ist eine vorrangig eingetragene Fremdgrundschuld zu löschen, wenn er - jeweils unter Beachtung der Formerfordernisse des § 29 Abs. 1 GBO - eine Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers vorlegt, das Zustimmungsrecht des Eigentümers (§ 1183 BGB) gepfändet und überwiesen erhalten hat sowie die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt.

 

Normenkette

BGB § 1183; GBO § 27 S. 1, § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Plauen (Beschluss vom 26.11.2009; Aktenzeichen RG...-12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Plauen - Grundbuchamt - vom 26.11.2009 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Löschungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

2. Geschäftswert: 153.387,56 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, persönlicher Gläubiger der Grundstückseigentümerin, hat am 17.4.2008 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Abteilung III Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs erreicht. In derselben Abteilung ist unter Nr. 1 eine Buchfremdgrundschuld über knapp 767.000 EUR eingetragen; Gläubigerin dieser abgetretenen Grundschuld ist die seit April 2005 eingetragene A. Bank a M.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.11.2009 hat der Antragsteller, offensichtlich im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der seit Mitte 2008 betriebenen Zwangsversteigerung, die Löschung der vorrangigen Grundschuld beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 ff. GBO zulässig.

Insbesondere schadet es nicht, dass der Antragsteller das Rechtsmittel erst mehr als einen Monat nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung eingelegt hat. Die Regelungen in § 63 FamFG über die Beschwerdefrist gelten in Grundbuchsachen nicht. Das in § 71 Abs. 1 GBO bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde ist ein unbefristetes. Die nähere, wenn auch nicht in jeder Hinsicht detaillierte gesetzliche Ausformung des Beschwerdeverfahrens in Grundbuchsachen durch §§ 71 ff. GBO und die selektive, § 63 FamFG gerade nicht umfassende Verweisung auf einzelne Vorschriften des FamFG in §§ 73 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 3, 81 Abs. 3 GBO machen dies deutlich.

III. Die Beschwerde, die nach § 74 GBO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, ist beim hiernach maßgeblichen gegenwärtigen Erkenntnisstand begründet.

1. Das eine der beiden im Zurückweisungsbeschluss bezeichneten Hindernisse, nämlich eine der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügende Löschungsbewilligung der betroffenen voreingetragenen Grundschuldgläubigerin (§§ 19, 39 Abs. 1 GBO), hat der Antragsteller bereits mit Einlegung der Beschwerde beseitigt.

Er hat der Beschwerdeschrift ein nunmehr ordnungsgemäß gesiegeltes Exemplar der notariell beglaubigten Löschungsbewilligung der A. Bank samt Bescheinigung des Notars zur Vertretungsmacht der Unterzeichner beigefügt. Dementsprechend hat das Grundbuchamt in diesem Punkt ausweislich seiner Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 18.1.2010 zu Recht nichts mehr beanstandet.

2. Auf den zweiten im angefochtenen Beschluss bezeichneten Grund lässt sich die Antragszurückweisung ebenfalls nicht (mehr) stützen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Grundbuchamtes, der zunächst vorgelegte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Plauen vom 16.4.2008 lasse nicht erkennen, dass das Zustimmungsrecht der Schuldnerin/Grundstückseigentümerin aus § 1183 S. 1 BGB gepfändet worden sei, zutrifft. Denn der Antragsteller hat in der Zwischenzeit einen gesonderten, eben dieses Zustimmungsrecht der Eigentümerin einschließenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Plauen erwirkt und mit Schriftsatz vom 10.2.2010 in Ausfertigung samt Originalnachweisen über die Zustellung an die Eigentümerin vorgelegt.

a) Damit mangelt es jedenfalls jetzt nicht mehr an der materiell-rechtlich (§ 1183 BGB) wie verfahrensmäßig (§ 27 S. 1 GBO) erforderlichen, zudem in gehöriger Form nachzuweisenden Zustimmung.

Das gilt zum einen für die durch Pfändung und Überweisung des Zustimmungsrechts (§ 857 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) bewirkte Berechtigung des Antragstellers, anstelle der Eigentümerin das Zustimmungsrecht auszuüben; insoweit sind alle Tatsachen durch öffentliche Urkunden belegt. Zum anderen trifft dies für die Zustimmungserklärung selbst zu. Sie ist in der eigenen Löschungsbewilligungs- und -antragserklärung enthalten, die der Antragsteller vor dem zuständigen Konsularbeamten der deutschen Botschaft in Jakarta am 15.12.2009 unterzeichnet hat. Dessen unterschriftsbezogener Beglaubigungsvermerk steht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KonsG dem eines inländischen Notars gleich. Damit ist auch insoweit die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO gewahrt.

b) Der Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung des Zustimmungsrechts der Eigentümerin steht nic...

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