Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung bei nicht valutierter Grundschuld. Pfändung des Rückgewähranspruchs. Eigentümergrundschuld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Grundstückseigentümer, der einem Dritten eine nicht valutierte Grundschuld bestellt hat, können sowohl der Rückgewähranspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner als auch die künftige Eigentümergrundschuld gepfändet werden.

2. Ein Gläubiger, der im Wege der Zwangsvollstreckung Rechte des Schuldners (Grundstückseigentümers) wegen und aus einer nicht valutierten Fremdgrundschuld gegen den Drittschuldner gepfändet hat, darf jedenfalls dann nicht die Löschung der Grundschuld ohne die Zustimmung des Schuldners aus der durch die Pfändung erworbenen Rechtsposition betreiben, wenn er nicht ausdrücklich auch das Zustimmungsrecht des Schuldners (Grundstückseigentümers) aus § 1183 S. 1 BGB gepfändet hat.

 

Normenkette

BGB §§ 262-263, 413, 875, 1154 Abs. 3, § 1163 Abs. 1 S. 1, §§ 1168, 1179a Abs. 2 S. 1, § 1183 S. 1, §§ 1192, 1287; ZPO § 835 Abs. 1, §§ 857, 859, 932 Abs. 1 S. 2; AO §§ 309, 321 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf:

  • 79.017,– Euro bis zum 17.05.2009;
  • 40.081,– Euro ab dem 18.05.2009.
 

Tatbestand

A.

Das Saarland, vertreten durch das Finanzamt Saarbrücken, hat gegen die beiden Schuldner eine Abgabenforderung in Höhe von 79.017,– Euro.

Im Grundbuch von Altenkessel, Blatt …, Flur …, Flurstück …, und … – als Eigentümer dieser Grundstücke sind die beiden Schuldner in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht eingetragen – ist zu Gunsten der Gläubigerin in Abteilung III Nr. 3 eine Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 78.538,15 Euro und in Abteilung III Nr. 4 eine weitere Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 75.435,35 Euro jeweils zu Lasten des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung … eingetragen.

In Abteilung III lfd. Nr. 2 ist zu Lasten aller vier Flurstücke eine Grundschuld ohne Brief in Höhe eines Betrages von 200.000,– Euro zu Gunsten der Kreissparkasse … seit dem 15.09.2005 eingetragen.

Die Gläubigerin hat durch Schreiben vom 22.03.2006 (Bl. 69 d.A.) beantragt, das Grundbuch zu berichtigen durch die Löschung der unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld.

Durch Schreiben vom 19.05.2006 (Bl. 75 d.A.) ist dieser Antrag dahingehend eingeschränkt worden, dass eine Teillöschung der genannten Grundschuld in Höhe von 79.017,– Euro beantragt wird.

Die Gläubigerin stützt ihren Löschungsantrag auf Pfändungsbescheide, die sie gegen die Grundstückseigentümer einerseits und die Kreissparkasse … andererseits verfügt hat.

Durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.12.2005 gegen die Kreissparkasse … (Bl. 70 d.A.), dieser zugestellt am 15.12.2005, hat die Gläubigerin wegen einer Abgabenschuld der Schuldner in Höhe von 79.017,– Euro gepfändet:

  1. Den Anspruch der Schuldner auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der im Grundbuch von … des Amtsgerichts Saarbrücken für Blatt 864 in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 zu Lasten des Grundstücks … eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 200.000,– Euro durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht;
  2. die Eigentümergrundschuld, die aus der genannten Grundschuld ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird;
  3. den Anspruch der Schuldner auf Grundbuchberichtigung und Aushändigung der für die Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form;
  4. den Anspruch der Schuldner auf Auskehrung des Mehrerlöses nach Verwertung der vorgenannten Grundschuld.

Durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.01.2006 (Bl. 61 d.A.), den Schuldnern zugestellt am 17.01.2006 (Bl. 63 d.A.), hat die Gläubigerin wegen einer Abgabenforderung in Höhe von insgesamt 79.244,67 Euro gegen den Schuldnern gepfändet:

  1. Den bestrangigen Teil der Eigentümergrundschuld, die aus der im Grundbuch von …, Blatt 864 in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 für die Kreissparkasse … in Höhe von 200.000,– Euro eingetragenen Hypothek ohne Brief ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird, einschließlich der Zinsen seit der Eintragung der Hypothek;
  2. den Anspruch der Schuldner auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Umschreibung der vorgenannten Hypothek oder von Teilen der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld;
  3. den Anspruch der Schuldner auf Aushändigung der für die Grundbuchberichtigung notwendigen Unterlagen in grundbuchmäßiger Form, insbesondere auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung.

Die Kreissparkasse … hat der Gläubigerin durch Schreiben vom 30.12.2005 (Bl. 64 d.A.) mitgeteilt, sie habe gegen die beiden Schuldner keinerlei persönliche Forderungen. Die für sie im Grundbuch eingetragene Grundschuld über 200.000,– Euro sei im Vorfeld der Finanzierung eines An- bzw. Neubaus der Schuldner eingetragen worden. Diese Finanzierung sei jedoch nicht zu Stande gekommen.

Am 10.03.2006 (Bl. 72 d.A.) hat die Kreissparkasse … schriftlich die Löschung der für sie über 200.000,– Euro im Grundbuch eingetr...

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