Rz. 8

Die Behörde muss nach gesetzlicher Vorschrift befugt sein, das GBA um die Eintragung zu ersuchen.

 

Rz. 9

a) Die gesetzliche Vorschrift kann bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Art sein. Bei Ersuchen aufgrund landesrechtlicher Vorschrift gilt § 38 GBO auch für Ersuchen in anderen Bundesländern, selbst wenn am Belegenheitsort keine inhaltsgleiche oder -ähnliche Norm existiert.[8]

 

Rz. 10

b) Die gesetzliche Vorschrift muss der Behörde das Recht geben, das GBA um eine bestimmte, gerade in Frage stehende Eintragung zu ersuchen. Diesem Erfordernis wird genügt, indem die Behörde abstrakt befugt ist, um die gewünschte Eintragung zu ersuchen, d.h. wenn die begehrte Eintragung den möglichen Inhalt eines Ersuchens bilden kann.[9] Die abstrakte "Ersuchensberechtigung" als der Behörde gesetzlich zugeordnete Kompetenz fällt in die Prüfungsbefugnis und -pflicht des GBA.[10]

 

Rz. 11

Fehlt es hingegen an der Zuweisung einer Ersuchensbefugnis als gesetzlicher Grundlage, darf diese nicht aus einer Gesamtanalogie oder Lückenfüllung gewonnen werden.[11] Da § 38 GBO im Umkehrschluss die Handlungsmöglichkeiten der nach allgemeinem Grundbuchverfahrensrecht Betroffenen beschränkt (z.B. durch Ausschluss von deren Antragsbefugnis), wäre eine solche Analogie den Rechtsbeschränkungen der Eingriffsverwaltung zu unterwerfen, die jeweils einer ausdrücklichen Eingriffsermächtigung bedarf.

 

Rz. 12

Ob die Behörde auch tatsächlich im vorliegenden Einzelfall dazu befugt ist, bleibt für das GBA außer Betracht. Die richtige Anwendung des Gesetzes auf den Einzelfall ist Sache der ersuchenden Behörde, die dafür allein die Verantwortung trägt; das GBA kann diese konkrete Entscheidung nicht nachprüfen.[12] Insoweit hat das Ersuchen auch abschließende Tatbestandswirkung für das GBA (siehe Rdn 85).

[8] OLG Jena BeckRS 2013, 14129; Demharter, § 38 Rn 28.
[9] BayObLG OLG 25, 382; BGH BGHZ 19, 385 = NJW 1956, 463; OLG Köln DNotZ 1958, 487; BayObLG BayObLGZ 1970, 184 = Rpfleger 1970, 346.
[11] KG Rpfleger 1998, 239.
[12] KG JFG 7, 399; BayObLG BayObLGZ 1952, 158; BayObLG BayObLGZ 1955, 318 = NJW 1956, 1639; OLG Köln DNotZ 1958, 487; BayObLG BayObLGZ 1970, 185 = Rpfleger 1970, 346.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge