Rz. 85
Die inhaltliche Bindung des GBA an das Eintragungsersuchen kann nur im Einzelfall hinsichtlich des mutmaßlichen Mangels beurteilt werden. Sicher kann das GBA Ersuchen beanstanden, die zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Eintragung führen würden[158] oder die inhaltlich unzulässig wären. § 38 GBO erweitert den Kreis der Antrags- und Bewilligungsbefugnis, nicht aber den Kreis der eintragungsfähigen Rechte und Vermerke. Ganz entzogen ist dem GBA eine inhaltliche Kontrolle des Ersuchens; die Verantwortung dafür trägt allein die erlassende Behörde.[159] Soweit die Tatbestandswirkung reicht, kann nachfolgend auch kein Amtswiderspruch zur Eintragung verlangt werden. Etwaige inhaltliche Mängel sind durch Rechtsbehelfe gegen die ursprüngliche Entscheidung vorzubringen.[160]
Rz. 86
Die Abgrenzung ist im Übrigen schwierig.[161] Andererseits soll nämlich das GBA mit der Begründung der sonst herbeigeführten Grundbuchunrichtigkeit eine Eintragung ablehnen können.[162] Jedenfalls ist bei Anwendung dieses Rechtssatzes aber zu berücksichtigen, dass bei öffentlich-rechtlich fundierten Ersuchen eine Unwirksamkeit nur in ganz gravierenden Fällen (nämlich Nichtigkeit nach z.B. § 44 VwVfG) besteht. Alle anderen Mängel führen zum Bestand des Ersuchens, das lediglich auf (befristeten) Rechtsbehelf hin aufzuheben wäre.[163] Auch deswegen schlagen Inhalts- oder Verfahrensmängel bei Erlass des Ersuchens bzw. bei Erlass des inhaltlich parallelen Verwaltungsakts an den materiell Betroffenen kaum je auf das Ersuchen durch.[164] Ob der Betroffene gegen den ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakt überhaupt Rechtsmittel einlegt (bzw. klagt) und dies rechtzeitig und formgerecht tut, ist allein in seiner Verantwortung. Insoweit darf sich das GBA nicht zu einer Fremdkontrolle berufen fühlen.
Entzogen ist dem GBA die Prüfung, ob ein etwaiger Rechtsnachfolger zu Recht in Anspruch genommen werden soll.[165]
Rz. 87
Ist dem GBA jedoch sicher bekannt, dass es im Einzelfall an diesen Voraussetzungen mangelt und ist die hieraus sich ergebende Rechtslage ohne jeden Zweifel dahin geklärt, dass dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt, so hat das GBA zurückzuweisen. Es darf nicht mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.[166] So kann die Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Eintragung einer Zwangshypothek deswegen an ersichtlich fehlender Behördenkompetenz scheitern.[167]
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