Rz. 85

Die inhaltliche Bindung des GBA an das Eintragungsersuchen kann nur im Einzelfall hinsichtlich des mutmaßlichen Mangels beurteilt werden. Sicher kann das GBA Ersuchen beanstanden, die zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Eintragung führen würden[158] oder die inhaltlich unzulässig wären. § 38 GBO erweitert den Kreis der Antrags- und Bewilligungsbefugnis, nicht aber den Kreis der eintragungsfähigen Rechte und Vermerke. Ganz entzogen ist dem GBA eine inhaltliche Kontrolle des Ersuchens; die Verantwortung dafür trägt allein die erlassende Behörde.[159] Soweit die Tatbestandswirkung reicht, kann nachfolgend auch kein Amtswiderspruch zur Eintragung verlangt werden. Etwaige inhaltliche Mängel sind durch Rechtsbehelfe gegen die ursprüngliche Entscheidung vorzubringen.[160]

 

Rz. 86

Die Abgrenzung ist im Übrigen schwierig.[161] Andererseits soll nämlich das GBA mit der Begründung der sonst herbeigeführten Grundbuchunrichtigkeit eine Eintragung ablehnen können.[162] Jedenfalls ist bei Anwendung dieses Rechtssatzes aber zu berücksichtigen, dass bei öffentlich-rechtlich fundierten Ersuchen eine Unwirksamkeit nur in ganz gravierenden Fällen (nämlich Nichtigkeit nach z.B. § 44 VwVfG) besteht. Alle anderen Mängel führen zum Bestand des Ersuchens, das lediglich auf (befristeten) Rechtsbehelf hin aufzuheben wäre.[163] Auch deswegen schlagen Inhalts- oder Verfahrensmängel bei Erlass des Ersuchens bzw. bei Erlass des inhaltlich parallelen Verwaltungsakts an den materiell Betroffenen kaum je auf das Ersuchen durch.[164] Ob der Betroffene gegen den ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakt überhaupt Rechtsmittel einlegt (bzw. klagt) und dies rechtzeitig und formgerecht tut, ist allein in seiner Verantwortung. Insoweit darf sich das GBA nicht zu einer Fremdkontrolle berufen fühlen.

Entzogen ist dem GBA die Prüfung, ob ein etwaiger Rechtsnachfolger zu Recht in Anspruch genommen werden soll.[165]

 

Rz. 87

Ist dem GBA jedoch sicher bekannt, dass es im Einzelfall an diesen Voraussetzungen mangelt und ist die hieraus sich ergebende Rechtslage ohne jeden Zweifel dahin geklärt, dass dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt, so hat das GBA zurückzuweisen. Es darf nicht mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.[166] So kann die Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Eintragung einer Zwangshypothek deswegen an ersichtlich fehlender Behördenkompetenz scheitern.[167]

[158] OLG Rostock BeckRS 2014, 01559 (zur Beachtung v. § 866 Abs. 3 GBO); OLG Jena NJOZ 2013, 922 (zur Voreintragung des Betroffenen); OLG Rostock FGPrax 2019, 122: Bei Fortführungsnachweis keine Überprüfung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, wohl aber etwaiger Voraussetzungen von Rechtsänderungen; BGH FGPrax 2021, 145: Kein Hofvermerk an GbR-Anteil trotz dahingehenden Ersuchens das Landwirtschaftsgerichts.
[161] OLG München FGPrax 2012, 251 (zum Eintragungsersuchen eines Finanzamts auf Rangrücktritt. OLG Hamm NJW-RR 2011, 741 bindet das GBA auch an die festgestellten Gesellschafter einer GbR).
[162] LG Halle BeckRS 2008, 09844.
[163] OLG Frankfurt NVwZ-RR 2010, 651.
[164] Eingehend: OLG Schleswig Rpfleger 2012, 65; OLG München FGPrax 2008, 235.
[165] OLG München FGPrax 2015, 19 = Rpfleger 2015, 134.
[166] KG KGJ 49, 160; OLG Hamm JMBl. NRW 1951, 93; BayObLG BayObLGZ 1952, 159; OLG Köln DNotZ 1958, 487; BayObLG BayObLGZ 1970, 185 = Rpfleger 1970, 346; BGH BGHZ 19, 355, 357 ff.; BayObLG Rpfleger 1993, 486, 487; LG Halle BeckRS 2008, 09844.
[167] LG Detmold Rpfleger 1993, 333.

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