Rz. 37

An Garagenstellplätzen in Gebäuden können die gleichen Eigentumsverhältnisse begründet werden wie an Einzelgaragen.[150] Ratsam ist in jedem Fall die Bestimmung eines jeden Garagenstellplatzes zu einem eigenen TE. Der Garagenstellplatz muss im Aufteilungsplan klar bestimmt sein. Sollen Garagen dennoch gemeinschaftliches Eigentum sein, so genügen für den Aufteilungsplan Grundrisse ohne Schnitte und Ansichten.[151] Ist eine Sammelgarage als Ganzes selbstständiges TE, können sich daran mehrere Bruchteilseigentümer beteiligen und die Stellplatzbenutzung nach § 1010 Abs. 1 BGB regeln.[152] Auch hier ist aber die Bildung von TE für jeden Garagenstellplatz vorzugswürdig. Eine Tiefgarage kann insgesamt auch dann im Sondereigentum stehen, wenn sie den Notausgang für die Wohnanlage enthält.[153] Garagenplätze auf dem nicht überdachten Oberdeck eines Gebäudes sind sondereigentumsfähig.[154] In einer Sammelverschiebeparkanlage kann die Zuordnung und Nutzung einzelner Stellplätze nicht nur durch eine Benutzungsregelung gem. § 1010 BGB, sondern auch durch eine Gebrauchsregelung mit Sondernutzungsrecht erfolgen.[155] Das an einer Doppelstockgarage gemäß Teilungserklärung gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.[156] An einzelnen Bauteilen einer Doppelstockgarage kann auch dann Sondereigentum bestehen, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt. Sind in einer Teilungserklärung Mehrfach-Parker (Duplex-Garage) als Sondereigentum aufgeführt, sind einzelne Bauteile des Mehrfach-Parkers aber nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie ausschließlich einer Sondereigentumseinheit und nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.[157]

An ebenerdigen Stellplätzen im Freien war bis 30.11.2020 kein Sondereigentum möglich.[158] Seit 1.12.2020 ermöglicht dies § 3 Abs. 1 S. 2 WEG. Eine Abgeschlossenheit durch Eckpfosten oder Überdachung ist nicht erforderlich. Erforderlich ist nach § 3 Abs. 3 WEG eine konkrete Bestimmung im Aufteilungsplan.

[150] Eingehend Bärmann/Armbrüster, WEG, § 3 Rn 56, 63; § 5 Rn 55G; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2835 ff.; Böttcher, Rpfleger 2004, 25; Ertl, DNotZ 1988, 4; Noack, Rpfleger 1976, 193; Röll, Rpfleger 1996, 322; Reinold, MittBayNot 2001, 540; Staudenmaier, BWNotZ 1975, 17.
[151] BayObLG Rpfleger 1993, 398.
[152] BayObLGZ 1994, 195 = Rpfleger 1995, 67; a.A. Schöner, Rpfleger 1997, 416; dazu Frank, MittBayNot 1994, 512; zur Begründung eines Sondernutzungsrechts Böttcher, Rpfleger 2004, 26.
[154] BayObLGZ 1986, 33; KG NJW RR 1996, 587; OLG Hamm DNotZ 1999, 216; LG Lübeck Rpfleger 1976, 252; LG Aachen Rpfleger 1984, 184 a.A.; OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1983, 482; OLG Köln DNotZ 1984, 700 m. Anm. Schmidt; LG Braunschweig Rpfleger 1981, 298; Merle, Rpfleger 1977, 196; Höchelmann/Sauren, Rpfleger 1999, 14.
[156] BGH, ZMR 2012, 377 = RNotZ 2012,186.
[157] OLG München FGPrax 2016, 203; LG München, ZMR 2013, 308 = RNotZ 2013, 177; eingehend Bärmann/Armbrüster, WEG, § 3 Rn 58 ff.
[158] OLG Hamm Rpfleger 1975, 27 = BayObLGZ 1986, 29 = Rpfleger 1986, 217; zur Umdeutung in Sondernutzungsrecht OLG Köln, MittRh Not 1996, 61; Abramenko, Rpfleger 1998, 313.

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