Leitsatz (amtlich)

1. Zur grundbuchrechtlichen Behandlung von Stapelparkern als selbständiges Teileigentum.

2. Keine Grundbuchberichtigung bei Nummernverwechslung zweier Stapelparkerstellplätze im Erwerbsvertrag, deren Zuordnung sich nach eingetragener Benutzungregelung richtet.

 

Normenkette

BGB §§ 1008, 1010; GBO § 3 Abs. 1, §§ 4-5, 22 Abs. 1, § 53

 

Verfahrensgang

AG Weilheim i. OB (Beschluss vom 03.03.2016; Aktenzeichen WM-11148-24)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Weilheim i.OB - Grundbuchamt - vom 3.3.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist im Teileigentumsgrundbuch seit 14.12.2010 als Miteigentümerin zu 1/2 eines Miteigentumsanteils (1/1.000) verbunden mit dem Sondereigentum an den Stapelparkerstellplätzen, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 65/66, eingetragen.

1. Die Teilungserklärung vom 27.2.1992 - Teil I § 3, Seite 12 - regelt dazu folgendes:

Festgelegt wird, dass in den 12 Stapelparkern mit je 2 Stellplätzen, die jeweils unteren Stellplätze mit Nr ... 65 ... und die oberen Stellplätze mit Nr ... 66 ... bezeichnet werden.

In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs (Nr. 3) eingetragen ist seit 14.4.1994 ferner eine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB gemäß Bewilligung vom 1.2.1994, wonach "dem jeweiligen Miteigentümer an diesem Teileigentum (= Erwerber des Hälfteanteils an dem Miteigentumsanteil zu 1/1.000)... zur ausschließlichen Benützung der letzt genannte Abstellplatz" (= Nr. 66) und dem anderen Miteigentümer der andere Abstellplatz zusteht sowie die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen wird.

2. Der seinerzeitige Bauträger veräußerte gemäß Auflassung vom 8.12.1993 mit Eintragung am 8.7.1994 neben dem Wohnungseigentum Nr. 28 den Hälftemiteigentumsanteil an dem Stellplatz-Teileigentum ("verbunden mit dem Recht auf Benutzung des unteren Stellplatzes Nr. 65") an Reiner K., der seinerseits die Wohnung samt ("unterem") Stellplatz am 6.12.2004 seiner Tochter Simone K. überließ. Im Jahr 2009 veräußerte Simone K. wiederum die Wohnung mit ("unterem") Stellplatz ihren Eltern Reiner und Gudrun K., die schließlich am 8.10.2010 die Immobilie an die Beteiligte weiterverkauften und aufließen. Gegenstand der Auflassung bezüglich des Parkers bildete der "Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem 1/1.000 Miteigentumsanteil ..., verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 65/66 bezeichneten Stapelparkerstellplätzen". Die Urkunde enthält folgenden Zusatz:

Mit diesem Miteigentumsanteil ist das Recht auf Benutzung des Stellplatzes Nr. 66 verbunden.

Am 12.4.2016 hat der beurkundende Notar die Feststellung vom 12.10.2010 zu den Grundakten gegeben, dass gemäß Urkunde vom 1.2.1994 mit dem Sondereigentum das Recht zur ausschließlichen Benutzung des Abstellplatzes Nr. 65 verbunden ist.

3. Die Beteiligte meint, es fehle der sie betreffende Grundbucheintrag für die Duplexgarage Nr. 66. Der notariellen Feststellung habe sie widersprochen. Ihr sei auch vom Makler der Stellplatz Nr. 66 vermittelt worden. Mit dem Stellplatz Nr. 65 habe sie nichts zu tun. Es seien zwei Grundbuchblätter angelegt gewesen. Diese sollten wieder so hergestellt werden.

Weil die Beteiligte auch nach ausführlichen schriftlichen Erläuterungen durch die Rechtspflegerin weiter auf "Grundbuchklärung" bestand, "was den Duplex betrifft", selbst wenn Kosten "leider unumgänglich" seien, hat das Grundbuchamt die Eingaben als Anträge nach § 53 GBO sowie auf Anlegung eines gesonderten Grundbuchblatts nur für den Parker Nr. 66 behandelt und mit Beschluss vom 3.3.2016 bei einer Geschäftswertfestsetzung auf 8.000 EUR kostenpflichtig zurückgewiesen. Teils unter Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz hat es ausgeführt, dass das Grundbuch nicht unrichtig sei. Die eingetragene Vereinbarung nach § 1010 BGB sei im Kaufvertrag vom 8.10.2010 zur dinglichen Haftung übernommen worden; die Verteilung der Stellplätze sei aus der Urkunde vom 1.2.1994 zu entnehmen. Bei Vollzug der Eigentumsumschreibung prüfe das Grundbuchamt nicht, zu welchem 1/2-Miteigentumsanteil an einem Teileigentum welcher Stellplatz gehört; dies sei ausschließlich Angelegenheit der Kaufvertragsparteien. Ein gesondertes Grundbuchblatt hinsichtlich jedes der beiden Parker habe niemals bestanden und könne auch nicht angelegt werden.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten, mit dem sie sich weiterhin gegen die

"Nichteintragung der Duplexgarage mit der Nr. 66" wendet. Immer noch sei die Nr. 65 eingetragen; Schreibfehler solle man korrigieren. Ihr sei vom Makler der Parker mit der Nr. 66 bestätigt und vermittelt worden.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die Grundbucheintragung betreffend den Duplexparker sei richtig und vollständig. Die Buchung der Anteile von Miteigentümern eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts (wie Sondereigentum nach WEG) sehe die Grundbuchordnung nicht vor. Die Führung von Anteilssonderblättern sei als Abweich...

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