Rz. 109

Zusammenfassend können folgende Regelungen des WEG in der Gemeinschaftsordnung abbedungen oder abweichend geregelt werden:[481]

 
WEG Abänderbarkeit
§ 1 Nicht änderbar.
§ 2 Nicht änderbar.
§ 3 Nicht änderbar.
§ 4 Nicht änderbar.
§ 5 Nicht änderbar.
§ 6 Nicht änderbar.
§ 7 Nicht änderbar.
§ 8 Nicht änderbar.
§ 9 Nicht änderbar.
§ 9a Abs. 1 nicht änderbar; Abs. 2 im Einzelfall änderbar (BGH NZM 2022, 107); Abs. 3–5 nicht änderbar.
§ 9b Abs. 1 und 2 nicht änderbar; es kann in der Gemeinschaftsordnung aber bestimmt werden, welcher der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt.
§ 10 Nicht änderbar.
§ 11 Nicht änderbar, soweit Abs. 1 S. 3 nichts anderes regelt.
§ 12 Nicht änderbar.
§ 13 Änderbar, soweit Sondereigentum insgesamt nicht ausgehöhlt wird.
§ 14 Abs. 1 nicht änderbar; Ausgestaltung des zulässigen Rahmens möglich; Abs. 2 und 3 nicht änderbar.
§ 15 Nicht änderbar.
§ 16 Änderbar, insbesondere zum Kostenverteilungsschlüssel.
§ 17 Abs. 1 nicht änderbar; Abs. 2 kann durch Beispiele ergänzt werden; Abs. 4 nicht änderbar.
§ 18 Abs. 1 nicht änderbar; Teil des gemeinschaftlichen Eigentums kann aber in die Verwaltungshoheit eines WE gegeben werden; Abs. 2–4 nicht änderbar; Klarstellungen oder Ersatzansprüche können vereinbart werden.
§ 19 Abs. 1 änderbar, soweit Verwaltungsrechte der Wohnungseigentümer im Kern unberührt; Katalog Abs. 2 änder- und erweiterbar.
§ 20 Abs. 1 änderbar; Abs. 2–4 können ergänzt werden.
§ 21 Änderbar.
§ 22 Änderbar.
§ 23 Abs. 1 S. 1 änderbar, aber nicht mit dem Ziel, nur noch schriftliche Beschlüsse zu erlauben (OLG Frankfurt/M. OLGZ 1975, 100); Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 änderbar; Abs. 3 S. 1 mit Zustimmungen aller Wohnungseigentümer änderbar (OLG Hamm, WE 1993, 94; LG München I, ZMR 2014, 53); Abs. 4 nicht änderbar.
§ 24 Abs. 1 nicht änderbar; Minderheitenrecht Abs. 2 zweite Alt. nicht zum Nachteil der WE einschränkbar (BayObLG NJW 1973, 151); Abs. 3 nicht zum Nachteil der WE einschränkbar; Abs. 4–6 änderbar; Führung der Beschluss-Sammlung nicht disponibel; Abs. 7 und 8 können ergänzt und modifiziert werden.
§ 25 Änderbar; zu Abs. 4 gelten die Grenzen aus §§ 134, 138, 315 BGB.
§ 26 Nach Abs. 5 sind Abweichungen von Abs. 1–3 nicht zulässig; Abs. 4 nicht änderbar.
§ 26a Nicht änderbar.
§ 27 Änderbar.
§ 28 Änderbar; nicht zulässig ist eine von Wirtschaftsplänen und Abrechnungen gänzlich unabhängige Umlage der Kosten; Umlage der Kosten für Wärme und Warmwasser zwingend nach HeizkostenV.
§ 29 Änderbar; Verwalter kann aber nicht zugleich Beirat sein.
§ 30 Nicht änderbar.
§ 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 nicht änderbar.
§ 32 Nicht änderbar.
§ 33 Abs. 1 nicht änderbar.
§ 34 Nicht änderbar.
§ 35 Änderbar.
§ 36 Abs. 2 und 3 nicht änderbar.
§ 37 Änderbar.
§ 38 Änderbar.
§ 39 Änderbar.
§ 40 Änderbar.
§ 41 Abs. 3 nicht änderbar.
§ 42 Änderbar.
[481] Darstellung weitgehend entnommen aus Elzer/Fritsch/Meier/Elzer, Wohnungseigentumsrecht, § 1 Rn 210 ff.

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