Von Versorgungsbezügen bei Pensionären und Betriebsrentnern bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei.[1] Dieser Betrag wird für jeden neuen Jahrgang abgeschmolzen.
Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags aber nicht mehr wie bisher in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.
Beginn der Versorgung | Bisher | Neu | ||||
Versorgungsfreibetrag | Zuschlag | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag | |||
In % | Höchstbetrag | In % | Höchstbetrag | |||
2022 | 14,4 | 1.080 EUR | 324 EUR | 14,4 | 1.080 EUR | 324 EUR |
2023 | 13,6 | 1.020 EUR | 306 EUR | 14,0 | 1.050 EUR | 315 EUR |
2024 | 12,8 | 960 EUR | 288 EUR | 13,6 | 1.020 EUR | 306 EUR |
2040 | 0 | 0 EUR | 0 EUR | 7,2 | 540 EUR | 162 EUR |
2058 | 0 | 0 EUR | 0 EUR |
Rückwirkende Erhöhung über Einkommensteuerveranlagung
Um zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, wird die (rückwirkende) Erhöhung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt. Für 2024 sind in den Lohnprogrammen bisher ebenfalls nur die bisherigen Freibeträge enthalten. Die Umstellung gilt erstmals beim Lohnsteuerabzug 2025.[2]
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