Leitsatz

Fehlt eine Jahresabrechnung, kann ein Wohnungseigentümer nur beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt. Ein Verpflichtungsantrag gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufstellen zu lassen, ist demgegenüber unbegründet.

 

Fakten:

Vorliegend hatte ein Wohnungseigentümer beantragt, die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich zu verpflichten, durch den Verwalter, hilfsweise durch eine "vom Gericht zu benennende unparteiische, fachkundige Person", ordnungsmäßige Abrechnungen für zwei aufeinander folgende Wirtschaftsperioden erstellen zu lassen. Dieser Antrag jedoch musste zurückgewiesen werden. Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung nicht nach, kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt. Die Erstellung der Jahresabrechnungen kann dabei also nicht von den übrigen Wohnungseigentümern als Antragsgegner, sondern nur vom Verwalter verlangt werden. Da das Gericht nur dem Verwalter die Aufstellung aufgeben kann, ist demnach ein gegen die Wohnungseigentümer gerichteter Antrag unbegründet. Sache der Wohnungseigentümer ist es lediglich, über die aufgestellte Jahresabrechnung in der Wohnungseigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit zu beschließen, was die Bestimmung des § 28 Abs. 5 WEG zum Ausdruck bringt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.02.2005, 2Z BR 208/04

Fazit:

Ein Wohnungseigentümer kann hingegen einen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch auf Zahlung nur in dem Fall geltend machen, in dem er hierzu durch Gemeinschaftsbeschluss ermächtigt worden ist.

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