Leitsatz

  1. Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Anspruchs setzt (Ermächtigungs)Beschlussfassung voraus (h.R.M.)
  2. Hat ein Verwalter keine Jahresabrechnung zur Beschlussfassung gestellt, kann ein einzelner Eigentümer nur beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt
  3. Unzulässiger Antrag eines Eigentümers gegen die restlichen Wohnungseigentümer, die gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen einzuhalten
 

Normenkette

§§ 10, 21, 28, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Wohnungseigentümer kann einen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch auf Zahlung nur dann geltend machen, wenn er dazu durch Gemeinschaftsbeschluss ermächtigt worden ist oder eine erfolglose Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Anspruch vorliegt. Andernfalls ist er nicht klagebefugt und besitzt auch kein Rechtsschutzinteresse (h.R.M., BGH v. 20.4.1990, V ZB 1/90, NJW 1990, 2386).
  2. Kommt ein Verwalter seiner Pflicht zur Aufstellung einer Jahresabrechnung nicht nach, kann allerdings grundsätzlich jeder Eigentümer gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG beantragen, "dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt" (vgl. Merle in B/P/M, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 8). Ein Verpflichtungsantrag gegenüber den restlichen Eigentümern, die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufstellen zu lassen (hilfsweise durch eine unparteiische, fachkundige Person bzw. einen versierten Verwalter), ist demgegenüber unbegründet. Sache der Eigentümer ist es lediglich, über die aufgestellte Jahresabrechnung in einer Versammlung durch Stimmenmehrheit zu beschließen (§ 28 Abs. 5 WEG).
  3. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob von der in § 28 WEG enthaltenen Regelung nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss abgewichen werden kann, auch wenn nur ein konkretes Wirtschaftsjahr betroffen ist. Vorliegend hatte die Gemeinschaft 2004 beschlossen, von einer Neuerstellung der Jahresabrechnungen zu den Geschäftsjahren 1999 und 2000 abzusehen. Die Gültigkeitsfrage zu einem solchen Beschluss ist noch ungeklärt (vgl. Merle, § 28 Rn. 9).
  4. Der Antrag eines Eigentümers, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, eine gegen sie ergangene gerichtliche Entscheidung einzuhalten, ist unzulässig. Zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann immer nur eine konkrete Rechtsfolge sein, nicht aber kann ein Antrag - wie hier - eine abstrakte Rechtsfrage zum Inhalt haben.
  5. Ein erhobener Anspruch muss auch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnet sein und kann dann auch erst nach Auslegungsgrundsätzen aus sich heraus verständlich werden. Die Ermittlungspflicht im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nämlich durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt und besteht nur insoweit, als deren Vortrag oder der i.Ü. mitgeteilte Sachverhalt zu Ermittlungen Anlass gibt (h.R.M.). Hierbei ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte die für ihn vorteilhaften Umstände von sich aus vorträgt (BGH v. 21.12.2000, V ZB 45/00, NJW 2001, 1212 (1214); BayObLG v. 16.5.2002, 2Z BR 32/02, NZM 2002, 616). Nachdem der Antragsteller im vorliegenden Verfahren diese Pflicht nicht erfüllt hat, waren weitere gerichtliche Ermittlungen auch nicht erforderlich.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.02.2005, 2Z BR 208/04

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