Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag eines Wohnungseigentümers, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, die gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen einzuhalten, ist unzulässig.

2. Ein Wohnungseigentümer kann einen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch auf Zahlung nur dann geltend machen, wenn er dazu durch Gemeinschaftsbeschluss ermächtigt worden ist oder eine erfolglose Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Anspruch vorliegt.

3. Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung nicht nach, kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt. Offen bleibt, ob von der in § 28 WEG enthaltenen Regelung nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss abgewichen werden kann, auch wenn nur ein konkretes Wirtschaftsjahr betroffen ist.

4. Fehlt eine Jahresabrechnung, kann ein Wohnungseigentümer nur beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt, ein Verpflichtungsantrag ggü. den übrigen Wohnungseigentümern, die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufstellen zu lassen, ist demgegenüber unbegründet.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 21, 28, 43 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 13.10.2004; Aktenzeichen 14 T 7159/04)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 447/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Bis zum 30.9.2000 war A. Verwalterin der Wohnanlage. Danach übernahm B. die Verwaltung bis 1.8.2001. Seitdem wird die Wohnanlage von dem C. verwaltet.

In der Vergangenheit sind mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt worden, darunter auch die Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen 1999 und 2000. Mit Beschl. v. 6.7.2004 lehnten die Wohnungseigentümer es ab, die Jahresabrechnungen neu zu erstellen.

Nach der Behauptung der Antragsteller soll im Jahr 2000 der Instandhaltungsrücklage rechtswidrig Geld entnommen worden sein; insb. soll durch Überweisung auf ein von einem Rechtsanwalt geführtes Treuhandkonto den Wohnungseigentümern Geld entzogen worden sein.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten,

1. die gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen einzuhalten, insb.

2. Freistellungs- (einschließlich Folgekosten) und Folgenbeseitungsansprüche der Antragsteller anzuerkennen,

3. die rechtswidrig geplünderte Instandhaltungsrücklage in das Gemeinschaftsvermögen zzgl. Zinsen vollständig zurückzuführen,

4. den in einer Nebenbuchhaltung verbrauchten Treuhandbetrag zzgl. Zinsen in das Gemeinschaftsvermögen einzuzahlen und

5. die Jahresabrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 mit Einzelabrechnungen für alle Wohnungseigentümer durch den Verwalter erstellen zu lassen, hilfsweise durch eine unparteiische, fachkundige Person bzw. versierten Verwalter.

Das AG hat mit Beschl. v. 23.6.2004 den Antrag 1 als unzulässig und die Anträge 2 bis 5 als unbegründet abgewiesen. Das LG hat am 13.10.2004 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Antrag 1 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Verpflichtung, gerichtliche Entscheidungen einzuhalten, ergebe sich nämlich bereits aus diesen Entscheidungen; soweit sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten, könnten die Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben.

Hinsichtlich der Anträge auf Rückführung angeblich rechtswidrig entnommener Beträge fehle es an einem konkreten Sachvortrag; ein solcher sei jedenfalls nach der Geltendmachung von Einsichts- und Auskunftsrechten durch die Antragsteller möglich.

Der Antrag auf Neuerstellung der Jahresabrechnung 1999 und 2000 müsse "von den Antragstellern als selbständiger Antrag verfolgt" werden.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Der Antrag, die Antragsgegner zu verpflichten, die gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen einzuhalten, ist unzulässig.

Nach § 21 Abs. 4 WEG kann zwar jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen, gerichtlichen Entscheidungen, Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann aber immer nur eine konkrete Rechtsfolge sein, nicht aber kann er, wie hier beantragt, eine abstrakte Rechtsfrage zum Inhalt haben.

b) Unzulässig ist ferner der Antrag auf "Anerkennung der Freistellungs- (einschließlich Folgekosten) und Folgebeseitigungsansprüc...

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