Solange das Mietverhältnis dauert, kann der Mieter mangels Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs weder die Kaution zurückfordern noch mit dem Rückzahlungsanspruch gegen Mietforderungen aufrechnen.
Bestehen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, so kann der Insolvenzverwalter gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Anderenfalls kann der Mieter die Kaution aufgrund des Aussonderungsrechts zurückverlangen.
Kein Treuhandkonto
War die Kaution entgegen § 551 BGB nicht auf einem Treuhandkonto des Vermieters angelegt, gilt sie im Fall der Vermieterinsolvenz als zum Vermögen des Vermieters gehörend. Der Mieter wird lediglich Insolvenzgläubiger mit dem Recht auf anteilmäßige Befriedigung.
Der Mieter kann auch bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht gegen rückständige Mietansprüche oder Schadensersatzforderungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen, weil der Rückforderungsanspruch aus der Kaution später fällig wird als die Miet- oder Schadensersatzansprüche.
Handelt es sich bei dem Vermieter um eine juristische Person, kann u. U. der Geschäftsführer oder sonstige Vertretungsberechtigte persönlich wegen unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB auf Rückzahlung der Kaution in Anspruch genommen werden.[1]
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