Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdacht der Untreue

 

Verfahrensgang

StA Krefeld (Aktenzeichen 9 Js 143/88)

 

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin bezichtigt den Beschuldigten der Untreue. Dieser soll sie als Geschäftsführer ihrer früheren Wohnungsvermieterin, nämlich der zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Firma … treuwidrig geschädigt haben. Zu einem Zeitpunkt, als sich der drohende Konkurs der Firma … bereits abzeichnete, soll der Beschuldigte nicht bestehende Mietforderungen der Firma … gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution von 1.000 DM aufgerechnet und verrechnet haben. Angesichts der Vermögenslosigkeit der Firma … bei der die geleistete Mietkaution nicht mehr vorhanden sei, soll damit zu rechnen sein, daß die Antragstellerin durch den Beschuldigten um ihren Rückforderungsanspruch gebracht worden sei. Die Staatsanwaltschaft in Krefeld hat das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf durch den angefochtenen Beschluß für unbegründet erachtet. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die gerichtliche Klage wird nur erhoben, wenn es wahrscheinlich ist, daß dem Beschuldigten die vorgeworfene Straftat in einer Hauptverhandlung nachgewiesen und mit seiner Verurteilung gerechnet werden kann. An dieser Wahrscheinlichkeit fehlt es hier.

I.

1. Durchgreifende Zweifel bestehen nach dem Antragsvorbringen zwar nicht daran, daß die Antragstellerin durch das Verhalten des Beschuldigten an ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Ein Schaden ist entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht dadurch eingetreten, daß der Beschuldigte die Aufrechnung mit nicht bestehenden Mietzinsforderungen gegen den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution erklärt hat. Da der von dem Beschuldigten vertretenen Firma … eine Forderung gegen die Antragstellerin nicht zugestanden hat, war seine Aufrechnungserklärung nicht geeignet, ihren Rückzahlungsanspruch zum Erlöschen zu bringen (§ 389 BGB). Indes ergibt sich aus dem Antragsvorbringen, daß der Beschuldigte nicht nur die Aufrechnung erklärt, sondern tatsächlich eine Verrechnung der geleisteten Mietkaution vorgenommen hat mit der Folge, daß wegen der Vermögenslosigkeit der von ihm vertretenen Firma … eine Realisierung des Anspruchs der Antragstellerin auf Rückzahlung der Mietkaution aussichtslos erscheint.

2. Trotz der nach den Gesamtumständen vorsätzlich herbeigeführten Vermögensschädigung der Antragstellerin kommt jedoch aus Rechtsgründen die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue (vgl. § 266 StGB) durch den Beschuldigten nicht in Betracht. Der Senat pflichtet insoweit der Auffassung der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid und des Generalstaatsanwalts im angefochtenen Bescheid bei (a.M. AG Frankfurt in NJW 1988, 3029).

a) Die Verwirklichung des hier allein in Betracht kommenden Treuebruchtatbestandes des § 266 StGB durch den Beschuldigten setzt ein Treueverhältnis gehobener Art. mit Pflichten von einigem Gewicht voraus, die nicht in allen Einzelheiten vorgegeben sind (BGH NStZ 1983, 455). Der wesentliche Inhalt eines solchen Treueverhältnisses muß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vornehmlich die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sein (BGH a.a.O.). Außerhalb der Grenzen der strafbaren Untreue liegen solche Schuldverhältnisse, die nicht fremdnützig typisiert sind, sondern dadurch charakterisiert werden, daß fremde Vermögensinteresse auf eigene gegenläufige treffen und daß jeder Vertragsteil die Beziehung zum anderen nur um des eigenen Vorteils willen anknüpft und verfolgt (BGH GA 1977, 18, 19; Hübner in LK, StGB, 10. Aufl., Rdn. 27 zu § 266; Lackner, StGB, 18. Aufl., Anm. 4 b zu § 266).

Die Verletzung von Verpflichtungen aus gesetzlich geregelten Leistungsaustauschverhältnissen, wie z. B. Miete (vgl. OLG Oldenburg NJW 1952, 1267; Hübner a.a.O. Rdn. 44 zu § 266), reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände zur Erfüllung des Treuebruchtatbestandes nicht aus. Solche Umstände sind von der Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung von Baukostenzuschüssen für eine noch zu errichtende Wohnung angenommen worden (vgl. BGHSt 8, 271; 13, 330). Die vorliegend von der Antragstellerin gestellte Mietkaution war indes nicht geeignet, das für die Verwirklichung des Treuebruchtatbestandes erforderliche Treueverhältnis für den Beschuldigten zu begründen.

Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution sind in erster Linie die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters für etwaige Ansprüche gegen den Mieter aus dem Mietvertragsverhältnis. Da insoweit das eigene Interesse des Vermieters über das des Mieters dominiert, scheidet die für die Verwirklichung des Treuebruchtatbestandes erforderliche Verletzung einer besonderen Betreuungspflicht des Vermieters aus, wenn dies...

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