§ 9b Abs. 1 HeizKV schreibt vor, dass bei einem Mieterwechsel eine Zwischenablesung vorzunehmen ist. Nach dem BGH[1] sind die Nutzerwechselgebühr und die Kosten der Zwischenablesung nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Eine individualvertragliche Regelung, nach der dem ausziehenden Mieter die Kosten auferlegt werden, ist allerdings nach Auffassung des BGH zulässig.

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